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in Antwort Мадемуазель Коко 18.02.14 17:50
Дублирую свой пост 431
Я же писала: главное, чтобы у гражданина Ес был СТАТУС "freizügigkeitsberecgtigt"
Работы на 12 часов в неделю уже достаточно для такого статуса
минимум зарплаты не оговорен
В ответ на:
Nach Gemeinschaftsrecht gilt als „Arbeitnehmer“, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist nur auf objektive Kriterien abzustellen.
Die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und Erbringer der Arbeitsleistung nach nationalem Recht ist unerheblich. Unerheblich ist ferner, woher die Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers stammen, ob das Rechtsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis eigener Rechtsform ist oder wie hoch die Produktivität des Betroffenen ist.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölf Wochenstunden für die Begründung des Arbeitnehmerstatus ausreichen lassen (EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85 – Kempf). Diese Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Rs. C-413/01 – Ninni-Orasche). In der Rechtsprechung wurde bislang kein Mindestbetrag für eine Vergütung festgelegt.
Eine nach nationalem Recht geringfügige Beschäftigung kann eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Als Arbeitnehmer gilt auch, wer eine Berufsausbildung im dualen System absolviert.
Nach Gemeinschaftsrecht gilt als „Arbeitnehmer“, wer im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses während einer bestimmten Zeit eine tatsächliche, echte und nicht nur völlig untergeordnete oder unwesentliche Tätigkeit für einen anderen nach dessen Weisung ausübt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Dabei ist nur auf objektive Kriterien abzustellen.
Die rechtliche Einordnung des Verhältnisses zwischen Empfänger und Erbringer der Arbeitsleistung nach nationalem Recht ist unerheblich. Unerheblich ist ferner, woher die Mittel für die Vergütung des Arbeitnehmers stammen, ob das Rechtsverhältnis nach nationalem Recht ein Rechtsverhältnis eigener Rechtsform ist oder wie hoch die Produktivität des Betroffenen ist.
Der Europäische Gerichtshof hat bereits Tätigkeiten mit einer Wochenarbeitszeit von zehn bis zwölf Wochenstunden für die Begründung des Arbeitnehmerstatus ausreichen lassen (EuGH, Urteil vom 3. Juni 1986, Rs. 139/85 – Kempf). Diese Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellt (vgl. nur EuGH, Urteil vom 7. September 2004, Rs. C-456/02 – Trojani, EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Rs. C-413/01 – Ninni-Orasche). In der Rechtsprechung wurde bislang kein Mindestbetrag für eine Vergütung festgelegt.
Eine nach nationalem Recht geringfügige Beschäftigung kann eine Arbeitnehmereigenschaft begründen. Als Arbeitnehmer gilt auch, wer eine Berufsausbildung im dualen System absolviert.
Я же писала: главное, чтобы у гражданина Ес был СТАТУС "freizügigkeitsberecgtigt"
Работы на 12 часов в неделю уже достаточно для такого статуса
минимум зарплаты не оговорен
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