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Преимущества и недостатки смешанных классов в Grundschule?

20.11.12 21:30
Re: Преимущества и недостатки смешанных классов в Grundschule?
 
Piranja коренной житель
Piranja
в ответ Irma_ 20.11.12 15:40
В ответ на:

В законе НРВ написано, что ближайшая грундшуле. В другую можно, только если эта ближайшая переполнена. Или же серьёзные обстоятельства, которые ещё нужно доказать.

В законе НРВ этого нет
Закон НРВ дает право ребенку на место в ближайшей школе, не не ограничивает его выбор именно ближайшей школой
Никому ничего доказывать не нужно
Шультрэгер может САМ ограничить круг принимаемых в школу. Но закон НРВ ограничений типа " только в ближайшую к дому школу. В другую только, если школа переполнена" не содержит
В ответ на:

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Aufnahme in die Schule, Schulwechsel
(1) Über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann vorübergehend Schülerinnen und Schüler als Gäste aufnehmen. Schülerinnen und Schüler werden in der Regel zu Beginn des Schuljahres, in Weiterbil- dungskollegs zu Beginn des Schulhalbjahres in die Schule aufgenommen.
(2) Die Aufnahme in eine Schule kann abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist oder die Zahl der Anmeldungen die Mindest- größe unterschreitet. Besondere Aufnahmevoraussetzungen und Aufnahmeverfahren für einzelne Schulstufen oder Schulformen sowie Aufnahme- kriterien bei einem Anmeldeüberhang können in der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung geregelt werden.
(3) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat.
(5) Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, darf die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort oder in einer anderen Gemeinde zuweisen. Dies gilt insbesondere, wenn eine schulpflichtige Schülerin oder ein schulpflich- tiger Schüler nicht in eine Schule der gewählten und der Eignung entsprechenden Schulform aufgenommen worden ist.

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