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Что ответить ребенку ?

08.10.12 15:12
Re: Что ответить ребенку ?
 
AK71 завсегдатай
AK71
http://de.wikipedia.org/wiki/Religionsunterricht_in_Deutschland
Schüler haben – ableitbar aus dem Grundgesetz – ein Recht auf Teilnahme am Religionsunterricht ihrer Konfession, wenn er angeboten wird und die Teilnahme nicht dem Willen der Religionsgemeinschaft widerspricht. In den Bundesländern, in denen Religionsunterricht ein ordentliches Lehrfach ist, besteht für bekenntnisangehörige schulpflichtige Schüler gemäß Art. 7 Abs. 3 GG grundsätzlich auch eine Teilnahmepflicht am Religionsunterricht, ohne dass eine Anmeldung erforderlich wäre. Nach Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Absatz 4 WRV darf aber niemand zur Teilnahme an religiösen Übungen gezwungen werden. Als Konsequenz der Religions- und Gewissensfreiheit können deshalb die Erziehungsberechtigten (in der Regel die Eltern) über die Teilnahme des Kindes entscheiden, Art. 7 Abs. 2 GG, und das Kind vom Religionsunterricht abmelden. Ab dem zehnten Lebensjahr ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll. Vom zwölften Lebensjahr an bedarf diese Entscheidung der Zustimmung des Kindes. Ab der vollen Religionsmündigkeit mit 14 Jahren, wenn der Schüler also sein Grundrecht der Religionsfreiheit selbst ausüben kann, entscheidet er auch selbst über die Religionszugehörigkeit (Art. 4 GG) sowie seine Teilnahme am Religionsunterricht (§ 5 RKErzG). Bekenntnisangehörige Schüler können sich in Bayern und im Saarland erst nach dem 18. Lebensjahr selbst vom Religionsunterricht abmelden. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Religionsunterricht entfällt beim Kirchenaustritt oder beim Übertritt zu einer Konfession oder Religion, für die kein Religionsunterricht angeboten wird.
Konfessionelle Schulen dürfen alle Schüler zur Teilnahme am Religionsunterricht verpflichten. Lehnt ein Schüler das ab, hat die Schule das Recht, ihn nicht zu beschulen.
 

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