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Конфликт из-за денег или кому нужны неродные дети
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паскуда коренной житель
в ответ паскуда 25.06.11 21:23
вот еще... как все непросто
Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB i.V.m. §§ 1 , 2 RegelbetragV.
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles gleichwertig . Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit. Der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen.
Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch.
Die Eltern haben die Wahl , ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 II BGB ), d. h. Eltern können sich unter gewissen Voraussetzungen durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.
Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme auf Grund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).
Unterhaltsanspruch
Der Unterhaltsanspruch für volljährige Kinder ergibt sich aus §§ 1602 ff BGB i.V.m. §§ 1 , 2 RegelbetragV.
Grundsätzlich schulden Eltern ihren Kindern nach deren Volljährigkeit keinen Unterhalt mehr. Etwas anderes gilt, wenn sie weiterhin bedürftig sind.
Bis zur Volljährigkeit des Kindes sind die Betreuungsleistung des das Kind betreuenden Elternteiles und der Barunterhalt des unterhaltspflichtigen Elternteiles gleichwertig . Ab der Volljährigkeit des Kindes entfällt gesetzlich die Betreuungsbedürftigkeit. Der junge Erwachsene muss für sich selbst sorgen und sich grundsätzlich auch seinen Lebensunterhalt durch jede mögliche Arbeit selbst verdienen.
Ab Volljährigkeit haften beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig. Der bisher allein Unterhaltspflichtige hat gegen den das Kind betreuenden Elternteil einen Auskunftsanspruch.
Die Eltern haben die Wahl , ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes durch eine Barzahlung oder durch Naturalunterhalt erfüllen (§ 1612 II BGB ), d. h. Eltern können sich unter gewissen Voraussetzungen durch das Angebot der Haushaltsaufnahme und der Gewährung eines Taschengeldes einer Barunterhaltspflicht entziehen.
Lebten die Eltern getrennt oder geschieden und hatte der Unterhaltspflichtige aber auch schon vor der Volljährigkeit seine Unterhaltspflicht auf Grund einer Vereinbarung durch Barunterhalt erfüllt, bleibt die Verpflichtung bestehen. Das Gleiche gilt, wenn das volljährige Kind weiter bei dem bisher betreuenden Elternteil wohnen bleiben möchte oder die Haushaltsaufnahme auf Grund verschiedener, zwingender Wohnorte nicht möglich ist (Studienplatzzuweisung durch die ZVS).