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Помощь родственникам
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in Antwort *Karmelia* 31.08.10 14:37
В ответ на:
Хорошо что я мой имея нигде не стоит, но все же.
Хорошо что я мой имея нигде не стоит, но все же.
Долги передаются по наследству... вы попали по самое нехочу.. встряли просто!!! бойтесь! читайте!
Die Erben werden auch Inhaber der Verpflichtungen des Erblassers, wobei die Möglichkeit besteht, die Haftung zu beschränken. Dabei ist jedoch nach der Art der Nachlassverbindlichkeiten und danach zu differenzieren, ob ein oder mehrere Erben vorhanden sind.
- Erblasserschulden
Dies sind Schulden des Erblassers, die beim Todesfall schon bestanden und Schulden, deren wesentliche Entstehungsursache vom Erblasser gesetzt wurde, z.B. Verletzung eines Dritten durch unerlaubte Handlung und Operation mit Komplikationen erst nach dem Tode des Erblassers (§ 1967 Abs.2 BGB „herrühren"). Erblasserschulden fallen in den Nachlass.
- Erbfallschulden
Dies sind Schulden, die erst mit dem Todesfall entstanden sind. Sie fallen in den Nachlass, z. B. ein Vermächtnis (§§ 2147, 1939 BGB), und eine Auflage (§§ 2192 ff, 1940 BGB).
- Erbschaftsverwaltungsschulden (Nachlasskostenschulden)
Schulden, die anlässlich des Todesfalles entstehen, z.B. Beerdigungskosten; Testamentseröffnungskosten.
- Nachlasserbenschulden (Nachlasseigenschulden)
Schulden, die durch eigene Handlung des Erben entstanden sind und sich irgendwie auf den Nachlass beziehen, z.B. der Erbe lässt eine Maschine reparieren, um weiter produzieren zu können.
Hier schuldet der Handelnde persönlich. Eine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass ist nur dadurch möglich, dass diese Beschränkung mit den Gläubigern vereinbart wird. Ansonsten haftet der Nachlass und der Erbe schuldet zudem persönlich, so dass dadurch die gesetzliche Beschränkungsmöglichkeit faktisch leer läuft.
Grundsatz: Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen (§ 1967 Abs.1 BGB).
Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten (außer Nachlasserbenschulden) auf den Nachlass zu beschränken. Dazu ist erforderlich, dass sich der Erbe bei einem obsiegenden Urteil eines Gläubigers die Beschränkung im Urteil vorbehält (§ 780 ZPO) und die Beschränkung in der Vollstreckung als Einwendung geltend macht (§ 781 ZPO).
Eine endgültige Beschränkung erfolgt durch die Durchführung einer Nachlassverwaltung (§§ 1975 ff BGB), einer Nachlassinsolvenz, (§§ 319 ff InsO) oder einem Nachlassvergleich ( §§ 113 ff VerglO).
Einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber erfolgt eine Beschränkung durch die Ausschließungseinrede nach einem Aufgebot (§ 1973 BGB) der Verschweigungseinrede bei säumigen Gläubigern (§ 1974 BGB) oder einer vertraglichen Beschränkung.
Der Erbe kann die Haftungsbeschränkung verlieren und haftet dann endgültig und unbeschränkt mit seinem (ererbten und sonstigen) Vermögen durch Versäumung der Inventarfrist (§ 1994 BGB), Inventaruntreue (§ 2005 BGB), Verzicht auf die Haftungsbeschränkung, Verweigerung des Inventareides (§ 2006 Abs.3 S.1 BGB) oder bei einer Verurteilung ohne das Recht der Haftungsbeschränkung.
Bei mehreren Erben gibt es Sonderregelungen für die Haftung. Hier wird unterschieden zwischen Haftung vor und nach der Teilung des Nachlasses.
- Haftung vor der Teilung
Jeder Miterbe haftet den Nachlassgläubigern für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). Er muss also für alle Schulden einstehen. Hat der Erbe jedoch eine Haftungsbeschränkung herbeigeführt, kann nur in den Nachlass (nicht in das Privatvermögen) vollstreckt werden (§ 2059 Abs.1 BGB).
Bei Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit haftet der Erbe auch mit seinem Privatvermögen, jedoch nur als Teilschuldner (§ 2059 Abs.1 S.2 BGB = „des seinem Erbteil entsprechenden Teils").
Der Gläubiger kann daher gegen einen Erben klagen und in dessen Erbteil vollstrecken, bei Verlust der Haftungsbeschränkungsmöglichkeit auch in Höhe des Erbteils (Quote) in dessen Privatvermögen (Gesamtschuldnerklage). Der Gläubiger kann jedoch auch gegen alle Erben vorgehen (§§ 62, 747 ZPO) und Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen, § 2059 Abs.2 BGB (Gesamthandsklage).
- Haftung nach der Teilung
Eine Gesamthandsklage ist jetzt nicht mehr möglich (die Erbengemeinschaft ist nicht mehr existent). Es ist nur noch die Gesamtschuldnerklage möglich. Der Erbe haftet dann grundsätzlich für die gesamten Nachlassforderungen und in den Fällen der §§ 2060, 2061 BGB nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Forderungen.
Морально разложившийся, избалованный и наглый!