Login
опять про школу
2545 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort neangelja 23.03.10 13:58
Ха!
Pressenews / 18.2.2010
Baden-Württemberg
Integration behinderter Schüler kommt voran
(dpa/bsk-pr) Der gemeinsame Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder wird in Baden-Württemberg zügig ausgeweitet. Die bisherige Sonderschulpflicht soll in den kommenden Jahren wegfallen. Schon zum kommenden Schuljahr könne der neue gemeinsame Unterricht an mehreren Schulen erprobt werden, sagte Kultusminister Helmut Rau (CDU) am Donnerstag bei der Vorstellung der Expertenvorschläge im Neuen Schloss.
Sonderschulen sollen zu Bildungs- und Beratungszentren weitentwickelt werden und eng mit den Regelschulen zusammenarbeiten, an denen nach unterschiedlichen Bildungsplänen unterrichtet werden könnte. (с)
Я нашла решения суда, правда в случае с аутизмом, но смело можно брать за исходную точку. Цитирую абзатц, остальное в ссылке:
а)Nach dem Schulgesetz sind schulpflichtige Kinder gewöhnlich zum Besuch der allgemeinen Schulen - der Grundschule, einer auf ihr aufbauenden Schule, ggfs. der Berufsschule - verpflichtet (§§ 72 ff. SchG). Behinderte Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können, sind stattdessen zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet (§ 15 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 SchG). Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SchG). Solange die Schulaufsichtsbehörde die Sonderschulpflicht eines behinderten Kindes nicht festgestellt hat, hat dieses eine allgemeine Schule zu besuchen; dann kann der Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht einwenden, ein besonderer Hilfebedarf würde bei Besuch einer Sonderschule nicht entstehen (BVerwG, Urt. vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412 = FEVS 36, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NVwZ-RR 1998, 657 = FEVS 48, 305; OVG NRW, Urt. vom 15.06.2000 - 16. A 3108/991 FEVS 52, 513; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/972 , FEVS 48, 228). Solange umgekehrt ein behindertes Kind nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Besuch einer Sonderschule verpflichtet ist, kann es gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht geltend machen, die "angemessene" Schulbildung vermittle ihm nur eine allgemeine Schule (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 14.05.2001 - 12 B 98.2022 -, FEVS 53. 361).
www.speonline.de/public1/spe/home.nsf/url/EEF256673770EE7FC1256D79004AFC8...
Pressenews / 18.2.2010
Baden-Württemberg
Integration behinderter Schüler kommt voran
(dpa/bsk-pr) Der gemeinsame Unterricht behinderter und nichtbehinderter Kinder wird in Baden-Württemberg zügig ausgeweitet. Die bisherige Sonderschulpflicht soll in den kommenden Jahren wegfallen. Schon zum kommenden Schuljahr könne der neue gemeinsame Unterricht an mehreren Schulen erprobt werden, sagte Kultusminister Helmut Rau (CDU) am Donnerstag bei der Vorstellung der Expertenvorschläge im Neuen Schloss.
Sonderschulen sollen zu Bildungs- und Beratungszentren weitentwickelt werden und eng mit den Regelschulen zusammenarbeiten, an denen nach unterschiedlichen Bildungsplänen unterrichtet werden könnte. (с)
Я нашла решения суда, правда в случае с аутизмом, но смело можно брать за исходную точку. Цитирую абзатц, остальное в ссылке:
а)Nach dem Schulgesetz sind schulpflichtige Kinder gewöhnlich zum Besuch der allgemeinen Schulen - der Grundschule, einer auf ihr aufbauenden Schule, ggfs. der Berufsschule - verpflichtet (§§ 72 ff. SchG). Behinderte Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die in den allgemeinen Schulen nicht die ihnen zukommende Erziehung, Bildung und Ausbildung erfahren können, sind stattdessen zum Besuch der für sie geeigneten Sonderschule verpflichtet (§ 15 Abs. 1 Satz 1, § 82 Abs. 1 SchG). Darüber, ob die Pflicht zum Besuch einer Sonderschule im Einzelfall besteht, und darüber, welcher Typ der Sonderschule geeignet ist, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde (§ 82 Abs. 2 Satz 1 SchG). Solange die Schulaufsichtsbehörde die Sonderschulpflicht eines behinderten Kindes nicht festgestellt hat, hat dieses eine allgemeine Schule zu besuchen; dann kann der Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht einwenden, ein besonderer Hilfebedarf würde bei Besuch einer Sonderschule nicht entstehen (BVerwG, Urt. vom 16.01.1986 - 5 C 36.84 -, NVwZ 1987, 412 = FEVS 36, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. vom 17.09.1997 - 6 S 1709/97 -, NVwZ-RR 1998, 657 = FEVS 48, 305; OVG NRW, Urt. vom 15.06.2000 - 16. A 3108/991 FEVS 52, 513; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/972 , FEVS 48, 228). Solange umgekehrt ein behindertes Kind nach der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zum Besuch einer Sonderschule verpflichtet ist, kann es gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger nicht geltend machen, die "angemessene" Schulbildung vermittle ihm nur eine allgemeine Schule (vgl. Bayer. VGH, Urt. vom 14.05.2001 - 12 B 98.2022 -, FEVS 53. 361).
www.speonline.de/public1/spe/home.nsf/url/EEF256673770EE7FC1256D79004AFC8...
Где глупость - образец, там разум
- безумие. И. В. Гете
http://www.friedensdorf.de/wir-ueber-uns-einzelfallhilfe.html
http://www.friedensdorf.de/wir-ueber-uns-einzelfallhilfe.html
"Фашисты будущего будут называть себя антифашистами" © Черчилль
Подвиг народа