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Жалобы соседки на шум

12.02.09 13:02
Re: Жалобы соседки на шум
 
madamka070 завсегдатай
madamka070
in Antwort Jeanny_s 12.02.09 12:56



Kinder
Spielplätze gehören zum Wohnen. Lärm, den diese Einrichtungen mit sich bringen, muss hingenommen werden (OVG Münster 11 A 1288/95, WM 87, 269).
Kinderlärm rechtfertigt keine (fristlose) Kündigung wegen Störung des Hausfriedens. Vermieter und Mitmieter müssen Lärmbeeinträchtigungen tolerieren soweit sie sich bei vernünftiger Betrachtung als Folge typischen, altersbedingten Verhaltens darstellen (LG Bad Kreuznach 1 S 21/01).
Eltern müssen darauf achten, dass Kinder die allgemeinen Ruhezeiten und die Hausordnung beherzigen (LG Hamburg 11 S 246/82, WM 83, 27).
Verursachen die Kinder übermäßigen und vermeidbaren Lärm, insbesondere währemd der allgemeinen Ruhezeiten (zum Beispiel durch Springen von Stühlen) kann für die übrigen Mieter im Haus eine Mietminderung gerechtfertigt sein (LG Köln 12 S 389/70, WM 71, 96).
Eine Hausordnung regelt ausschließlich das zwischen Vermieter und Mieter bestehende Mietrechtsverhältnis und ist nicht geeignet, unmittelbare Ansprüche zwischen den Mietern untereinander zu begründen. Geräusche, die typischerweise dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen Kindern entsprechen, sind von den Nachbarn als vertragsgemäßer Gebrauch der Wohnung hinzunehmen (AG Hamburg-Wandsbek, Az. 712 C 175/03).
Zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört auch, dass Kinder entsprechend ihrem Spiel- und Bewegungstrieb spielen und lärmen. Auch lautere Ermahnungen der Eltern sind hinzunehmen (AG Oberhausen 32 C 608/00 WM 2001, 464).
Die Bewohner eines größeren Mietshauses müssen Lärm, wie Kindergeschrei, Kindergetrampel oder gelegentliches Fallenlassen von Gegenständen hinnehmen (AG Trier 5 C 194/00 WM 2001, 237).
Nachbarn müssen die Unruhe im Haus, die infolge des normalen Spiel- und Bewegungstriebes der Kinder entsteht, hinnehmen (AG Kassel 872 C 855/91, WM 91, 558).
Bei Kinderlärm ist eine erweiterte Toleranzgrenze angebracht, denn ein Mehr-Familienhaus ist kein Kloster, Kinder können nicht wie junge Hunde an die Kette gelegt werden (AG Neuss 36 C 232/88, WM 88, 264).
Die Mitmieter können dem Vermieter nicht verbieten lassen, einen Sandkasten aufzustellen (AG Aachen 14 C 318/86, WM 87, 83).
Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieterkinder und fremde Kinder hier auch spielen. Eine Schaukel darf aufgestellt werden (AG Darmstadt 33 C 172/85, WM 86, 211).
Lachen, Weinen und Schreien von Kleinkindern - auch nachts - muss von Hausbewohnern als natürliches Verhalten der Kinder geduldet werden (AG Bergisch Gladbach 26 C 14/82, WM 83, 236).
 

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