Шенгенская виза и паспорт ребёнку
Die Namensführung eines (auch) deutschen Kindes unterliegt grundsätzlich deutschem Recht (Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch).
Unter bestimmten Voraussetzungen kann durch Rechtswahl auch ein fremdes Recht zur Namensbestimmung des Kindes gewählt werden.
Die Namensführung des Kindes ist im deutschen Recht - da seit dem 01.07.1998 nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden wird - abhängig von der elterlichen Sorge.
Ist die Namensführung eines Kindes im deutschen Rechtsbereich nicht durch Gesetzesautomatik festgelegt (z.B.: kein gemeinsamer Familienname der Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge), ist der Geburtsname des Kindes durch Erklärung beider Elternteile zu bestimmen.
Die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Erklärungen zur Namensführung des Kindes liegt bei dem Standesamt, bei dem die Geburt des Kindes beurkundet worden
ist. Sollte die Geburt des Kindes nicht bei einem deutschen Standesamt beurkundet sein, ist das Standesamt zuständig, in dessen örtlichen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich dennoch keine Zuständigkeit (Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, Erklärender hat keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland), so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. Die Erklärung kann bei Aufenthalt im Ausland bei der örtlich zuständigen deutschen Vertretung abgegeben und von dort an das zuständige Standesamt zur Entgegennahme weitergeleitet werden.
Folgende Unterlagen sind von den Eltern vorzulegen:
Geburtsurkunden der Mutter und des Vaters
ggf. Nachweis zur Eheschließung der Eltern
ggf. Vaterschaftsanerkenntnis
ggf. Nachweis zur gemeinsamen elterlichen Sorge
Reisepässe oder Ausweise beider Elternteile
Über die Vorlage
eventueller weiterer Unterlagen hat das zuständige Standesamt zu entscheiden.
Wir führen einen Ehenamen
Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen.
Wir sind gemeinsam sorgeberechtigt und führen keinen gemeinsamen Familiennamen
Die Eltern führen keinen gemeinsamen Ehenamen, so dass eine Erklärung beider Elternteile zur Namensführung des Kindes zwingend erforderlich ist (§ 1617 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Sorgeberechtigten können den bei Geburt Ihres Kindes geführten Namen der Mutter oder des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes bestimmen.
Die Namensbestimmung nach deutschem Recht für das erste Kind ist bindend für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die eine gemeinsame elterliche Sorge besteht.