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Воссоединение с детьми 16

29.05.18 15:32
Re: Воссоединение с детьми 16
 
DonnaK37 патриот
DonnaK37

да, вы попадаете под особый случай

Für den Sonderfall, in dem ein ausländischer Elternteil sein Aufenthaltsrecht aus § 28 Abs. 1 Nr. 3 herleitet, gilt folgendes:
Hat ein Elternteil ein im Bundesgebiet aufhältliches deutsches lediges Kind, für das er die Personensorge ausübt, so ist grundsätzlich für ein weiteres ausländisches Geschwisterkind zur Ausübung der Personensorge wohlwollend zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 32 zu erteilen ist. Ist das Kind unerlaubt, mit einem Besuchsvisum oder als Positivstaater ohne Visum eingereist, ist dies in Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 hier stets unbeachtlich. Soweit der Lebensunterhalt des ausländischen Kindes nicht gesichert werden kann, kommt die Annahme eines Regel-Ausnahmefalles im Sinne des § 5 Abs. 1 insbesondere in Betracht, wenn sich die Betreuungssituation des Kindes im Heimatland unvorhersehbar ändert und/oder aufgrund der Erwerbsbiographie des betroffenen Elternteils ersichtlich ist, dass öffentliche Leistungen nur vorübergehend bezogen werden (z.B. bei Kinderbetreuung)
Das Vorliegen eines atypischen Sachverhalts ist nach einer Entscheidung des BVerwG vom 13.06.2013 - - dann 10 C 16/12 anzunehmen, wenn
- der Nachzug in die Kernfamilie erfolgt, die ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Eine Kernfamilie liegt jedenfalls vor, wenn die engsten Verwandten des Kindes (Vater, Mutter, Geschwister) in der Familie, in der auch ein deutscher Staatsangehöriger lebt, im Bundesgebiet leben,
- das nachziehende Kind unter 13 Jahre ist.
Hinsichtlich der Kernfamilie kommt es nicht darauf an, ob innerhalb der hier lebenden Familie, das nachziehende Kind einen direkten Verwandtschaftsbezug zum in der Familie lebenden deutschen Staatsangehörigen aufweist.
 

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