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Гражд. ЕС в декрете и статус о свободе передвижения

12.04.17 17:05
Re: Гражд. ЕС в дектете и статус о свободе передвижения
 
хаджи мурат прохожий
in Antwort хаджи мурат 12.04.17 16:47, Zuletzt geändert 12.04.17 17:12 (хаджи мурат)

2. Arbeitnehmerfreizügigkeit

Freizügigkeitsberechtigt sind alle Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer ist, wer eine unselbstständige Tätigkeit entgeltlich ausübt und damit Teil des

Wirtschaftslebens ist. Bereits ein Mini-Job (400 €-Job bzw. mindestens 8 Stunden die

Woche) begründet die Arbeitnehmereigenschaft. Bei Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft

besteht das Freizügigkeitsrecht auch unabhängig davon, ob noch ergänzende SGB-II

Leistungen bezogen werden. Wurde die Arbeitnehmereigenschaft erst einmal begründet

entfällt diese in Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht automatisch (vgl. § 2 Abs. 3

FreizügG; Art. 7 (3) der Unionsbürgerrichtlinie, vgl. unten IV 1).

Unionsbürger, EWR-Staater und Schweizer-Staatsangehörige wie deren Familienangehörige

– auch wenn sie selbst Drittstaatsangehörige sind – benötigen für die Ausübung der

Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis.

ну вот например.. , может что - то не понимаю..


взял отсюда : Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe/Fachbereich Migration Stand: 16.01.2017

Diakonisches Werk Baden/Stabsstelle Migration

Informationsblatt Freizügigkeitsrecht

Informationen zum Freizügigkeitsrecht der

EU-Bürger/-innen, EWR-Staater und Schweizer/-innen

 

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