Гражд. ЕС в декрете и статус о свободе передвижения
2. Arbeitnehmerfreizügigkeit
Freizügigkeitsberechtigt sind alle Arbeitnehmer.
Arbeitnehmer ist, wer eine unselbstständige Tätigkeit entgeltlich ausübt und damit Teil des
Wirtschaftslebens ist. Bereits ein Mini-Job (400 €-Job bzw. mindestens 8 Stunden die
Woche) begründet die Arbeitnehmereigenschaft. Bei Vorliegen der Arbeitnehmereigenschaft
besteht das Freizügigkeitsrecht auch unabhängig davon, ob noch ergänzende SGB-II
Leistungen bezogen werden. Wurde die Arbeitnehmereigenschaft erst einmal begründet
entfällt diese in Fällen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht automatisch (vgl. § 2 Abs. 3
FreizügG; Art. 7 (3) der Unionsbürgerrichtlinie, vgl. unten IV 1).
Unionsbürger, EWR-Staater und Schweizer-Staatsangehörige wie deren Familienangehörige
– auch wenn sie selbst Drittstaatsangehörige sind – benötigen für die Ausübung der
Erwerbstätigkeit keine Arbeitserlaubnis.
ну вот например.. , может что - то не понимаю..
взял отсюда : Evangelischer Oberkirchenrat Karlsruhe/Fachbereich Migration Stand: 16.01.2017
Diakonisches Werk Baden/Stabsstelle Migration
Informationsblatt Freizügigkeitsrecht
Informationen zum Freizügigkeitsrecht der
EU-Bürger/-innen, EWR-Staater und Schweizer/-innen