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Воссоединение с детьми 15
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in Antwort autoledi 14.10.14 02:35
Вот что ответили нам из Консульства:
vielen Dank für Ihre Mail.
Gerne kann ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen erläutern:
Nach §32 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz muss das minderjährige, ledige Kind,
für das Kindernachzug beantragt worden ist, die deutsche Sprache
beherrschen, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. "Beherrschen"
bedeutet, dass das Kind mind. C1-Niveau nachweisen muss.
Die Sprachkenntnisse können aber (§32 (2) 2. Alternative) dadurch
ersetzt werden, dass eine positive Integrationsprognose für das Kind
vorliegt.Dafür werden die weiteren Nachweise der bisherigen Ausbildung
etc. verlangt.
Wie von Ihnen angedeutet, ist dies nur notwendig, wenn das Kind seinen
Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit den (sorgeberechtigten) Eltern nach
in das Bundesgebiet verlangt.
In Ihrem Fall hat die Mutter Alla zusammen mit dem leiblichen Vater die
elterliche Sorge inne. Da Elizaveta nur zusammen mit ihrer Mutter nach
Deutschland zieht, der (auch sorgeberechtigte) Vater aber nicht
mitkommt, verlegt sie ihren Lebensmittelpunkt eben NICHT zusammen mit
den Eltern nach Deutschland.
Und damit muss sie Deutschkenntnisse / oder eine positive
Integrationsprognose nachweisen.
Dass der leibliche Vater eine Zustimmung zur Ausreise gegeben hat,
ändert nichts daran, dass er nach wie vor sorgeberechtigt ist.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Erteilung von nationalen Visa
besonders genau geprüft werden und daher etwas mehr Zeit in Anspruch
nehmen, da auch weitere deutsche Behörden in die Entscheidung
eingebunden werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen
vielen Dank für Ihre Mail.
Gerne kann ich Ihnen die rechtlichen Grundlagen erläutern:
Nach §32 Absatz 2 Aufenthaltsgesetz muss das minderjährige, ledige Kind,
für das Kindernachzug beantragt worden ist, die deutsche Sprache
beherrschen, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat. "Beherrschen"
bedeutet, dass das Kind mind. C1-Niveau nachweisen muss.
Die Sprachkenntnisse können aber (§32 (2) 2. Alternative) dadurch
ersetzt werden, dass eine positive Integrationsprognose für das Kind
vorliegt.Dafür werden die weiteren Nachweise der bisherigen Ausbildung
etc. verlangt.
Wie von Ihnen angedeutet, ist dies nur notwendig, wenn das Kind seinen
Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit den (sorgeberechtigten) Eltern nach
in das Bundesgebiet verlangt.
In Ihrem Fall hat die Mutter Alla zusammen mit dem leiblichen Vater die
elterliche Sorge inne. Da Elizaveta nur zusammen mit ihrer Mutter nach
Deutschland zieht, der (auch sorgeberechtigte) Vater aber nicht
mitkommt, verlegt sie ihren Lebensmittelpunkt eben NICHT zusammen mit
den Eltern nach Deutschland.
Und damit muss sie Deutschkenntnisse / oder eine positive
Integrationsprognose nachweisen.
Dass der leibliche Vater eine Zustimmung zur Ausreise gegeben hat,
ändert nichts daran, dass er nach wie vor sorgeberechtigt ist.
Bitte beachten Sie außerdem, dass die Erteilung von nationalen Visa
besonders genau geprüft werden und daher etwas mehr Zeit in Anspruch
nehmen, da auch weitere deutsche Behörden in die Entscheidung
eingebunden werden.
Ich hoffe, Ihnen damit weiter geholfen zu haben und verbleibe mit
freundlichen Grüßen