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документ о гражданстве бывшего мужа
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in Antwort okagri 23.11.12 19:11, Zuletzt geändert 23.11.12 20:48 (okagri)
Вот документ, который дали моему в дрезденском суде как подтверждение того, что я должна предъявить паспорт бывшего. Параграф 17. Как я понимаю, там или документ о гражданстве бывшего на момент развода, или заявление о признании моего развода в Германии...со всеми вытекающими.
К сожалению, здесь не грузится...слишком большой.
Leitfaden
für das Verfahren zur Befreiung von der
Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309
Abs 2 BGB
beim Präsidenten des Oberlandesgerichts
Dresden
17. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts gelten Urteile und vergleichbare Staatsakte nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind.
Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er sie anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Daher ist eine Ehescheidung zunächst
nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als wirksam geschieden/aufgelöst
gelten, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach Art. § 107 Abs.1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung nimmt in Sachsen ebenfalls der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden wahr. Der Anerkennungsantrag mit den dazugehörigen
Unterlagen kann daher bei einer geplanten (Ausländer-)Eheschließung gemeinsam mit dem Befreiungsantrag übersandt werden.
Nähere Hinweise zum Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 Abs.1 FamFG sind dem diesbezüglichen Leitfaden und Länderteil zu
entnehmen.
Nicht immer bedürfen ausländische Scheidungen zur Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich eines gesonderten Anerkennungsverfahrens.
Ausnahmen:
a) Heimatstaatenentscheidung
Im Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses prüft der Präsident des Oberlandesgerichts ohne gesonderten Antrag Eheauflösungen, durch die
ein staatliches Gericht oder eine Behörde desjenigen Staates entschieden hat, dessen ausschließliche Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung hatten
(sogenannte Heimatstaatenentscheidung).
Geschiedene Antragsteller haben daher stets auch die Staatsangehörigkeit des Exgatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe anzugeben und nachzuweisen Ergibt sich die
Staatsangehörigkeit der (Ex-)Ehegatten nicht aus dem Scheidungsdokument selbst, ist sie durch andere geeignete Dokumente (z.B. Kopie der zum Zeitpunkt der Scheidung
gültigen Pässe beider (Ex-)Eheleute) zu belegen.
Sollte ein Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht möglich sein, ist ein förmlicher „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ nach § 107 FamFG
zu stellen.
Die formlose Anerkennung ist nur für das laufende Verfahren gültig und erfolgt deshalb ohne Anerkennungsbescheid. Außerdem erfolgt sie nur für den Heiratswilligen, der
den Befreiungsantrag gestellt hat. Benötigt der andere Heiratswillige ggf. auch eine Anerkennung seiner Heimatstaatenentscheidung, ist dafür das Standesamt zuständig.
Nach dem Recht einiger Länder ist es kompliziert zu beurteilen, ob es sich bei Scheidungen, die von einer Behörde eingetragen wurden, tatsächlich um
Eheauflösungen durch die Behörde handelt, oder nur um die Registrierung einer erfolgten Privatscheidung. Welche Entscheidungen von Behörden ggf. als
Heimatstaatenentscheidungen anzusehen sind, ist aus dem Länderteil ersichtlich.
War einer der Ehegatten Doppelstaatsbürger, ist eine formlose Anerkennung nicht möglich, sondern es muss ein gesonderter Antrag nach § 107 Abs.1 FamFG gestellt
werden.
К сожалению, здесь не грузится...слишком большой.
Leitfaden
für das Verfahren zur Befreiung von der
Beibringung des
Ehefähigkeitszeugnisses nach § 1309
Abs 2 BGB
beim Präsidenten des Oberlandesgerichts
Dresden
17. Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts gelten Urteile und vergleichbare Staatsakte nur im Gebiet des Staates, in dem sie erlassen worden sind.
Jedem Staat steht es frei, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen er sie anerkennt, soweit er nicht durch Staatsverträge gebunden ist. Daher ist eine Ehescheidung zunächst
nur in dem Staat wirksam, in dem sie vorgenommen wurde. Soll die Ehe auch für den deutschen Rechtsbereich als wirksam geschieden/aufgelöst
gelten, bedarf es grundsätzlich der förmlichen Anerkennung durch die Landesjustizverwaltung nach Art. § 107 Abs.1 FamFG (Gesetz über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Die Aufgaben der Landesjustizverwaltung nimmt in Sachsen ebenfalls der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden wahr. Der Anerkennungsantrag mit den dazugehörigen
Unterlagen kann daher bei einer geplanten (Ausländer-)Eheschließung gemeinsam mit dem Befreiungsantrag übersandt werden.
Nähere Hinweise zum Verfahren auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen nach § 107 Abs.1 FamFG sind dem diesbezüglichen Leitfaden und Länderteil zu
entnehmen.
Nicht immer bedürfen ausländische Scheidungen zur Wirksamkeit für den deutschen Rechtsbereich eines gesonderten Anerkennungsverfahrens.
Ausnahmen:
a) Heimatstaatenentscheidung
Im Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses prüft der Präsident des Oberlandesgerichts ohne gesonderten Antrag Eheauflösungen, durch die
ein staatliches Gericht oder eine Behörde desjenigen Staates entschieden hat, dessen ausschließliche Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zur Zeit der Scheidung hatten
(sogenannte Heimatstaatenentscheidung).
Geschiedene Antragsteller haben daher stets auch die Staatsangehörigkeit des Exgatten zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe anzugeben und nachzuweisen Ergibt sich die
Staatsangehörigkeit der (Ex-)Ehegatten nicht aus dem Scheidungsdokument selbst, ist sie durch andere geeignete Dokumente (z.B. Kopie der zum Zeitpunkt der Scheidung
gültigen Pässe beider (Ex-)Eheleute) zu belegen.
Sollte ein Nachweis der Staatsangehörigkeit nicht möglich sein, ist ein förmlicher „Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen“ nach § 107 FamFG
zu stellen.
Die formlose Anerkennung ist nur für das laufende Verfahren gültig und erfolgt deshalb ohne Anerkennungsbescheid. Außerdem erfolgt sie nur für den Heiratswilligen, der
den Befreiungsantrag gestellt hat. Benötigt der andere Heiratswillige ggf. auch eine Anerkennung seiner Heimatstaatenentscheidung, ist dafür das Standesamt zuständig.
Nach dem Recht einiger Länder ist es kompliziert zu beurteilen, ob es sich bei Scheidungen, die von einer Behörde eingetragen wurden, tatsächlich um
Eheauflösungen durch die Behörde handelt, oder nur um die Registrierung einer erfolgten Privatscheidung. Welche Entscheidungen von Behörden ggf. als
Heimatstaatenentscheidungen anzusehen sind, ist aus dem Länderteil ersichtlich.
War einer der Ehegatten Doppelstaatsbürger, ist eine formlose Anerkennung nicht möglich, sondern es muss ein gesonderter Antrag nach § 107 Abs.1 FamFG gestellt
werden.