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Почему информация на сайтах консульства разная?
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Olegham местный житель
in Antwort hitrik 05.07.12 21:10, Zuletzt geändert 05.07.12 22:03 (Olegham)
Я бы на вашем месте не опускал руки и пробовал.Напишите письмо по е-майл в посольство.Приложите выдержки с памятки консульства в Питере,ссылку на неё.Можете приложить ещё выдержку с моей ссылки.Статью из инструкции по исполнению законов.Там есть и Ваш случай.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz von 26.10.2009
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
Выделено текст,что въезд отца возможен к дате родов,если беременность протекает нормально.Но если имеется бумага от врача,что беременность с факторами риска,то возможен въезд и раньше.
Возможно Вам пойдут на встречу и разрешат подать антраг на визу до рождения ребёнка.
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz von 26.10.2009
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A001.p...
В ответ на:
§28.1.4
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Vater von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.
§28.1.4
Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots des Artikels 6 GG kann werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Absatz 1 StAG), ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erteilt werden. Gleiches gilt für werdende Vater von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Absatz 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden.
Die Einreise ist der Schwangeren zu ermöglichen, sobald die Geburt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Die Reisefähigkeit der Schwangeren – insbesondere im Zusammenhang mit möglichen Gesundheitsrisiken – und die Reisemöglichkeiten sind dabei zu berücksichtigen. I. d. R. wird daher die Einreise zwischen dem vierten und dem Ende des siebenten Schwangerschaftsmonats ermöglicht werden. Dem Vater ist die Einreise zu ermöglichen, wenn die Schwangere – z. B. wegen des Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – auf seinen Beistand angewiesen ist. Liegen keine solchen Gründe vor, ist dem Vater die Einreise so rechtzeitig zu ermöglichen, dass er bei der Geburt anwesend sein kann. Es ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung beizubringen. Außerdem ist Voraussetzung für die Ermöglichung der Einreise, dass das Elternteil nicht nur formal, etwa durch Abgabe der Vaterschaftsanerkennung oder Sorgerechtserklärung, eine Beziehung zu dem Kind entstehen lässt, sondern auch tatsächlich den Willen hat, die Elternrolle auszufüllen und elterliche Verantwortung zu übernehmen. In Fällen des begründeten Verdachts einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung in diesem Zusammenhang vgl. Nummer 27.1a.1.3. Die Aufenthaltserlaubnis selbst wird nach der Geburt erteilt. Werdende Eltern, die sich bereits im Bundesgebiet befinden, haben lediglich Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1.
Выделено текст,что въезд отца возможен к дате родов,если беременность протекает нормально.Но если имеется бумага от врача,что беременность с факторами риска,то возможен въезд и раньше.
Возможно Вам пойдут на встречу и разрешат подать антраг на визу до рождения ребёнка.