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сертификат А1 - языковые курсы в Германии
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aschnurrbart свой человек
in Antwort НЕО81 24.10.10 22:53
так и у посетителей курсов есть ВНЖ.
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4
zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich,
nachdem der Ausländer ausgereist ist.
Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer
Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B.
durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
erworben hat, ihm die Ausreise unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 2) oder
er im Rahmen von § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen kann.
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(5) Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, und in Ausnahmefällen für den Schulbesuch erteilt werden. Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht.
Ist der ursprüngliche Aufenthaltszweck erfüllt oder weggefallen und begehrt der Ausländer
die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen als nach § 16 Absatz 4
zugelassenen Aufenthaltszweck, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst möglich,
nachdem der Ausländer ausgereist ist.
Ohne vorherige Ausreise ist ein unmittelbarer
Wechsel des Aufenthaltszwecks ohnehin nur möglich, wenn der Ausländer (z.B.
durch Eheschließung) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis
erworben hat, ihm die Ausreise unzumutbar ist (vgl. auch § 5 Absatz 2 Satz 2) oder
er im Rahmen von § 41 AufenthV einen erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen kann.