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Ожидание визы - 48

10.09.10 11:07
Re: Ожидание визы - 48
 
amos4glam знакомое лицо
amos4glam
ну так вы сами себе противоречите, то говорите обязательны, то что можно экзаменом отделаться.
вообще вот закон на эту тему:
В ответ на:
In §§ 43 bis 45 Aufenthaltsgesetz wird erstmalig ein Mindestrahmen staatlicher Integrationsangebote (Sprachkurse und Einführungen in die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte Deutschlands) für Ausländer und Spätaussiedler gesetzlich geregelt.
Das Gesetz sieht als Grundbaustein der Integration in Deutschland ab 01. Januar 2005 Integrationskurse für Ausländer und Spätaussiedler vor. Ein Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und Geschichte in Deutschland (insgesamt 630 Stunden).
Folgende Personengruppen sind zur einmaligen Teilnahme an einem Integrationskurs anspruchsberechtigt:
* Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
1. zu Erwerbszwecken,
2. zum Zwecke des Familiennachzuges,
3. aus humanitären Gründen
oder eine Niederlassungserlaubnis erhalten.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht,

* bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik fortsetzen,
* bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder
* wenn bereits ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind
. Die Berechtigung zur Teilnahme an einem Orientierungskurs besteht unabhängig davon.
Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden.
* Spätaussiedler sowie deren Ehegatten oder Abkömmlinge haben Anspruch auf kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs (§ 9 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz neue Fassung). Ausgenommen sind Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen. Soweit erforderlich, soll der Integrationskurs durch eine sozialpädagogische Betreuung sowie durch Kinderbetreuungsangebote ergänzt werden.
Ausländer können zu einem Integrationskurs verpflichtet werden, wenn
* sie einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs haben und sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können oder
* die Ausländerbehörde sie im Rahmen verfügbarer und zumutbar erreichbarer Kursplätze zur Teilnahme auffordert und
1. sie Sozialleistungen beziehen und die die Leistung bewilligende Stelle dies angeregt hat oder
2. sie in sonstiger Weise integrationsbedürftig sind.

Von der Teilnahmeverpflichtung ausgenommen sind Ausländer,
* die sich im Bundesgebiet in einer beruflichen oder sonstigen Ausbildung befinden,
* die die Teilnahme an vergleichbaren Bildungsangeboten im Bundesgebiet nachweisen oder
* deren Teilnahme auf Dauer unmöglich oder unzumutbar ist.
Ausländer, die einen Teilnahmeanspruch nicht oder nicht mehr besitzen, können im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme zugelassen werden. Dasselbe gilt für Unionsbürger und deren Familienangehörige.
Für Ausländer und Spätaussiedler werden gemeinsame einheitliche Integrationskurse angestrebt. Die Einzelheiten der Integrationskurse, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Rahmenbedingungen für die Teilnahme einschließlich der Kostenbeteiligung werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist zuständig für die Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten der Integrationskurse sowie deren Durchführung. Es beabsichtigt, sich bei der Durchführung der Integrationskurse öffentlicher und privater Kursträger zu bedienen..

т.е. вообще то обязать могут, но лишь тогда когда человек получает соцпособия и когда ну по каким-то другим причинам необходима интеграция. т.е. если ясно, что чел сам может "интегрироваться" никто обязать не может. кроме того далеко не каждый вообще может претендовать на курс, когда есть достаточные знания языка - и вовсе не может. так что с принудиловкой тут немного несостыковка.
 

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