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в ответ gendy 17.02.21 07:48, Последний раз изменено 17.02.21 08:38 (Marusja-Klimova)
Где вы такое нашли? Это опасная дезинформация, и даже вам будет стоить пару сотен
Это не дезинформация.
Закон так изменили.
BGB.
Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ bringt wichtige Änderungen für die Onlinebranche.
Praktisch relevant ist für Onlineunternehmer (nicht nur Shopbetreiber) insbesondere eine Änderung des Paragraphen § 309 Nr. 13 BGB, wonach mit Verbrauchern online geschlossene Verträge zukünftig in Textform kündbar sein müssen. Die Wirksamkeit der Kündigung darf ab dem 01.10.2016 nicht mehr von der Einhaltung der Schriftform abhängig gemacht werden, wie es aktuell in vielen Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist. Zuvor hatten einzelne Gerichte bereits in diese Richtung entschieden.
Die neue Fassung des § 309 Nr. 13 BGB wird lauten:
„(…) ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam (…)
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist
oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse.“
Kündigung in Textform – was bedeutet das?
Die Textform ist in § 126b BGB geregelt. Im Unterschied zur Schriftform setzt sie keine eigenhändige Unterschrift voraus (§ 126 Abs. 1 BGB).
Bei online geschlossenen Verträgen müssen Unternehmer ab dem 01.10.2016 damit beispielsweise Kündigungen per
- Telefax
- Computerfax
akzeptieren.
https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/ku...