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Кто знает или пишет диссертацию в Германии?

5 Tagen zurück, 21:44
Re: Кто знает или пишет диссертацию в Германии?
 
bo.rus коренной житель
bo.rus
in Antwort bo.rus 5 Tagen zurück, 21:43

ab 1,0 bis unter 1,5 „sehr gut“ ab 1,5 bis unter 2,5 „gut“ ab 2,5 bis unter 3,5 „befriedigend“ ab 3,5 „ungenügend“. Lauten beide Einzelnoten „sehr gut“ (1,0) und beantragen beide Gutachterinnen bzw. Gutachter das Prädikat „ausgezeichnet“, so kann der Promotionsprüfungsausschuss auf Grund eines einstimmigen Beschlusses das Prädikat „ausgezeichnet“ erteilen. (7) Ist die Gesamtnote der Dissertation ungenügend (ab 3,5) oder lauten zwei von drei Gutachten auf „ungenügend“, so ist die Dissertation abgelehnt. Das Promotionsverfahren ist damit erfolglos abgeschlossen. (8) Ist die Gesamtnote mindestens „befriedigend“, wird die Annahme der Dissertation mitgeteilt. Gleichzeitig wird der Termin der Disputation festgesetzt. Die Noten der Dissertation werden nach Abschluss der Disputation mitgeteilt. Die Gutachten können nach Abschluss des Verfahrens eingesehen werden. § 12 Disputation (1) Nach Annahme der Dissertation findet eine Disputation statt, zu der die Doktorandin bzw. der Doktorand von der Dekanin bzw. dem Dekan des Fachbereichs eingeladen wird. (2) Die Disputation findet frühestens zwei Wochen, spätestens drei Monate nach Annahme der Dissertation als weitere Promotionsleistung statt. Der Termin der Disputation wird vom Promotionsprüfungsausschuss im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Rücksprache mit der Doktorandin bzw. dem Doktorand festgesetzt. § 60 Absatz 2 Nummer 15 bzw. Absatz 4 HmbHG sind zu berücksichtigen. (3) Die Disputation findet in der Regel in deutscher Sprache statt. Sie wird durch ein Referat der Doktorandin bzw. des Doktoranden von 20 bis maximal 30 Minuten Länge über wesentliche Grundlagen, Inhalte und Ergebnisse der Dissertation eingeleitet. Daran schließt sich eine Diskussion von etwa 60 Minuten über methodisch und inhaltlich mit der Dissertation in Verbindung stehende Fragen an. Darüber hinaus muss sich die Diskussion auf allgemeinere Fragen aus dem Umfeld der Dissertation beziehen. Die Disputation wird von der bzw. dem Vorsitzenden des Promotionsprüfungsausschusses geleitet und von mindestens zwei Gutachterinnen bzw. Gutachtern (nach § 10 Absatz 2) protokolliert und bewertet. Frageberechtigt sind die Mitglieder des Promotionsprüfungsausschusses und die weiteren benannten Fragestellerinnen und Fragesteller. (4) Die Disputation findet in der Regel hochschulöffentlich statt. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden ausgeschlossen werden. (5) Der Promotionsprüfungsausschuss setzt unter maßgeblicher Berücksichtigung des ihm von den Gutachterinnen und Gutachtern der Disputation vorgelegten Gutachtens die Note für die Disputation fest. § 11 Absatz 3 sowie Absatz 6 gelten entsprechend. (6) Erhält die Disputation die Note ungenügend, so ist sie nicht bestanden. In diesem Fall kann sie frühestens nach drei Monaten, spätestens nach einem Jahr einmal wiederholt werden. (7) Versäumt die Doktorandin bzw. der Doktorand den Termin der Disputation, so gilt diese als nicht bestanden. Diese Entscheidung wird aufgehoben, wenn innerhalb von 48 Stunden nach dem vorgesehenen Termin ein ärztliches Attest vorgelegt wird oder ein anderer vom Promotionsprüfungsausschuss anerkannter Hinderungsgrund vorgelegen hat. Es gilt auch Absatz 2 Satz 3. § 13 Festsetzung der Gesamtnote (1) Ist die Disputation bestanden, so legt der Promotionsprüfungsausschuss anhand des arithmetischen Mittels der ungerundeten Note der Dissertation und der Disputation die Gesamtnote fest. Dabei ist die Dissertation gegenüber der Disputation doppelt zu gewichten. (2) Die Gesamtnote der Promotion ist dann bei einem Betrag dieses Wertes – ab 1,0 bis unter 1,5: „sehr gut“ – ab 1,5 bis unter 2,5: „gut“ – über 2,5: „befriedigend“. (3) Hat sowohl die Dissertation als auch die Disputation das Prädikat „ausgezeichnet“ erhalten, so wird das Prädikat „ausgezeichnet“ vergeben. In der Doktorurkunde sind die Noten der Dissertation und der Disputation zusätzlich zur Gesamtnote mit ihren Abstufungen numerisch auszudrucken. (4) Die bzw. der Promotionsprüfungsausschussvorsitzende gibt die Gesamtbewertung über den Prüfungsausschuss dem Fachbereichsrat und der Doktorandin bzw. dem Doktorand zur Kenntnis. Anschließend vollzieht der Fachbereichsrat die Promotion. Im Übrigen gilt § 15 Absatz 1. Die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs stellt der bzw. dem Promovierten eine vorläufige Bescheinigung aus, in der die Note der Dissertation und die Gesamtnote enthalten sind.

 

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