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Студенты Берлина!!!! Отзовитесь!!!

05.09.14 20:02
Re: Студенты Берлина!!!! Отзовитесь!!!
 
Marusja-Klimova постоялец
Marusja-Klimova
in Antwort anello 05.09.14 19:20
В ответ на:

§ 11 [1] Allgemeine Meldepflicht
(1) 1Wer eine Wohnung bezieht, hat sich bei der Meldebehörde innerhalb von zwei Wochen anzumelden. 2Neugeborene sind nur dann anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(2) 1Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zweiWochen bei der Meldebehörde abzumelden.
2Die Pflicht zur Abmeldung besteht auch, wenn von mehreren Wohnungen im Land Berlin eine oder mehrere Wohnungen aufgegeben werden, ohne daß gleichzeitig eine neue Wohnung bezogen wird. 3§ 18 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) 1Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. 2Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt diese Pflicht demjenigen, dessen Wohnung die Personen beziehen oder aus dessen Wohnung sie ausziehen. 3Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
(4) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht unabhängig von anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften und von privatrechtlichen Beziehungen des Meldepflichtigen zu der Wohnung.

То есть, кто в квартиру вьезжает, обязан прописаться (естественно, по адресу этого жилья)
И не важно, какое правовое отношение имеет человек к этой квартире
 

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