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Klausuren SS 2010

13.07.10 15:50
Re: Klausuren SS 2010
 
  Ananasinka коренной житель
Ananasinka
в ответ vgard 13.07.10 11:50
Если речь идет о FH Аахен (исходила из скопированной в гугль твоей цитаты), то я нашла волшебные параграфы :)
В ответ на:
§ 20
Verbesserungsversuch
(1) Wer eine Prüfung bestanden hat, kann zur Verbesserung der Note die Prüfung im entsprechenden Studiengang an der Fachhochschule Aachen einmal wiederholen. Der Verbesserungsversuch ist auf den nächstmöglichen Prüfungstermin des betreffenden Faches begrenzt. Studierende können während ihres Studiums an der Fachhochschule Aachen insgesamt jeweils 3 Verbesserungsversuche im Bachelor- und
Masterstudium absolvieren. Ein zweiter Verbesserungsversuch in derselben Prüfung ist ausgeschlossen.
Sofern die Prüfungsordnung nichts anderes vorsieht, gilt die Möglichkeit des Verbesserungsversuches für alle studienbegleitenden Prüfungen in Klausurform und in mündlichen Prüfungen. Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen, kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass nur die gesamte Modulprüfung wiederholt werden kann.
Ein Verbesserungsversuch bei Abschlussarbeiten ist ausgeschlossen.
(2) Erreicht der Prüfling im Verbesserungsversuch ein anderes Ergebnis als im ersten Versuch, so wird das bessere der beiden Ergebnisse berücksichtigt und bei der Berechnung der Gesamtnote der Abschlussprüfung zugrunde gelegt.
§ 21
Wiederholung von Prüfungen
(1) Die Abschlussarbeit (Bachelor- oder Masterarbeit) und das Kolloquium können im Fall des Nichtbestehens je einmal wiederholt werden.
(2) Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Sofern es der besondere Charakter eines Studienganges erfordert, kann die jeweilige Prüfungsordnung ausnahmsweise vorsehen, dass eine nicht bestandene Prüfung nur einmal wiederholt werden darf. Bei Modulprüfungen, die aus mehreren Prüfungselementen bestehen, kann die Prüfungsordnung vorsehen, dass nur die gesamte Modulprüfung wiederholt werden kann.
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden, außer im Zusammenhang mit einem Verbesserungsversuch gemäß § 20.
(4) Wenn durch die jeweilige Prüfungsordnung nicht anders geregelt, ist eine nicht bestandene Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe des ersten Prüfungsergebnisses abzuschließen.
Bei Überschreitung der Frist gilt die betroffene Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, dass der oder die Studierende das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Für die Fristen gilt § 8 Absatz 3 Studienbeitrags- und Finanzierungsgesetz entsprechend. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuss

http://www.fh-aachen.de/index.php?id=6077&no_cache=1&file=5787&uid=19248
http://www.fh-aachen.de/pruef_ord_rpo.html
 

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