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Epsilon2006 местный житель
in Antwort Epsilon2006 10.08.09 08:52, Zuletzt geändert 10.08.09 09:00 (Epsilon2006)
3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische Antragsteller
1.
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2.
eine Niederlassungserlaubnis nach ╖ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3.
mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
4.
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzungen nach ╖ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt,
2.
die Voraussetzungen nach ╖ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach ╖ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wobei ╖ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 Anwendung finden,
3.
Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.
1.
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2.
eine Niederlassungserlaubnis nach ╖ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3.
mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
4.
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
die Voraussetzungen nach ╖ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 erfüllt,
2.
die Voraussetzungen nach ╖ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder die Voraussetzungen nach ╖ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erfüllt, wobei ╖ 3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und 7 Anwendung finden,
3.
Ehegatte eines Unionsbürgers oder Kind eines Unionsbürgers unter 21 Jahren ist oder Kind eines Unionsbürgers ist, dem der Unionsbürger Unterhalt gewährt und der Unionsbürger eine Berufstätigkeit in Deutschland ausübt, wobei Bürger eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, den Unionsbürgern gleichstehen.