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Epsilon2006 местный житель
in Antwort Epsilon2006 09.08.09 19:07
(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über die in Absatz 2 genannten Zeiträume hinaus erteilt oder verlängert werden, wenn es im Interesse der ärztlichen Versorgung der Bevölkerung liegt oder wenn der ausländische Antragsteller
1.
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2.
eine Niederlassungserlaubnis nach ╖ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3.
mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
4.
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
ну и тд
1.
unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist,
2.
eine Niederlassungserlaubnis nach ╖ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes besitzt,
3.
mit einem Deutschen im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder mit einem Staatsangehörigen der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, verheiratet ist oder eine Lebenspartnerschaft führt, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
4.
im Besitz einer Einbürgerungszusicherung ist, der Einbürgerung jedoch Hindernisse entgegenstehen, die der Antragsteller nicht selbst beseitigen kann.
ну и тд