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Epsilon2006 местный житель
in Antwort Epsilon2006 09.08.09 18:53
Bundesärzteordnung
II.
Die Approbation
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
╖ 3
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,
II.
Die Approbation
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
╖ 3
(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
1.
Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, Staatsangehöriger eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, oder heimatloser Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer ist,