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Заверение документов
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in Antwort jean_net 05.05.09 13:27
Zur amtlichen Beglaubigung sind z. B. Sekretariate der Schulen, Pastoren und Pfarrer der Kirchen,
Ordnungsämter der Gemeinden und Landkreise sowie Notare befugt. Die amtliche Beglaubigung
bestätigt durch die Unterschrift des Beglaubigenden in Verbindung mit dem Abdruck eines
Dienstsiegels die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original.
Ordnungsämter der Gemeinden und Landkreise sowie Notare befugt. Die amtliche Beglaubigung
bestätigt durch die Unterschrift des Beglaubigenden in Verbindung mit dem Abdruck eines
Dienstsiegels die Übereinstimmung der Kopie mit dem Original.