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Нелегальный интернет

10.09.07 16:15
Re: Нелегальный интернет
 
Ален коренной житель
Ален
Мне тут попалось решение Гамбургского суда как раз по предмету спора.Привожу текст.
Landgericht Hamburg
Zivilkammer 8
Beschlüss
vom 18.01.2006
Zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren
1-Im Vernältnis zur Antragstellerin wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall,dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten verboten,die Musikaufnahme der Künstlerin auf einem Computer zum Abruf durch andere Teilnehmer von Filesharing-Systemen bereitzustellen und damit der Offentlichkeit zugänglich zu machen.
2.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 30000 Euro(10000 für jeden Unterlassungsantrag)
Gründe
Der auf Antrag der Antragstellerinnen ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der ╖╖935 ff,922 ZPO zugrunde,wobei die Zuständikeit des Gerihts aus ╖32 ZPO folgt.Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus ╖╖97,85,19a UrhG,die Androhung der Ordnungsmittel aus ╖890 ZPO
Die Antragstellerinen haben jeweils einen aus ╖97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Anspruch gegen den Antragsgegner,die künftige Nutzung der genannten Musikaufnahmen zu unterlassen,dargelegt und glaubhaft gemacht.
Es ist glaubhaft worden,dass den Antragstellerinen jeweils die ausschliesslichen Nutzungsrechte des Tonträgerherstellers an der jeweiligen Musikaufnahme gemäss ╖85 UrhG zustehen.
Diese Aufnahmen wurden vom Internetanschluss des Antragsgegner über ein Filesharing-Systeme der Offentlichkeit zugänglich gemacht und konnten so heruntergeladen und angehört werden.
Da diese Nutzung gemäss ╖╖ 15.17,19a UrhG ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragsgegner erfolgte,war sie widerrechtlich.
Der Antragsgegner hat für diese Rechtverletzung einzustehen.Wenn er seinem minderjährigen Sohn seinen Internetzugang Verfügung stellt,dann darf er diesen nicht nach dessen Gutdünken schalten und walten lassen.Vielmehr hat er die Pflicht, diesen über die Risiken zu unterrichten und dessen Tun zu überwachen und gegebenfalls ein widerrechtliches Tun zu unterbinden.
Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann.Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben eine Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften,unbefristeten,vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen(vgl. Schricker/Wid,Urheberrecht 2.Aufl.╖97 RZ. 42,Möring/Nicolini/Lütje,UrhG,2.Aufl.╖97 Rz. 120,125),wie sie erfolglos verlangt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus ╖╖91 Abs. 1 ZPO
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