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Оружие.
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в ответ Altwad 11.07.03 13:26
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http://www.polizei.sachsen.de/zentral/1291.htm
Neues Waffenrecht bringt Vielzahl von Versch?rfungen und Ver?nderungen
Am 1. April 2003 trat das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Darin sind eine Vielzahl von ?nderungen und Versch?rfungen im Vergleich zum bisherigen Waffengesetz enthalten.
Die wesentlichen Elemente der Neufassung sind:
1. Anhebung der Altersgrenze f?r den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
Grunds?tzlich wird die Altersgrenze f?r den Erwerb und Besitz von gro?kalibrigen Schusswaffen f?r Sportsch?tzen von bisher 18 auf 21 Jahre angehoben. Von der Anhebung nicht betroffen sind Kleinkaliber-Sportwaffen und Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die durch genehmigte Schie?sportordnungen zugelassen sind. Hier bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren.
2. Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse f?r den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
Neu ist die Regelung, dass Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, grunds?tzlich vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fach?rztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ?ber ihre geistige Eignung vorzulegen haben. Dies gilt nicht f?r Waffen, die Sportsch?tzen bereits mit 18 Jahren erwerben d?rfen. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind J?ger.
Personen unter 25 Jahren, die am 1.4.2003 bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis f?r gro?kalibrige Schusswaffen besitzen, haben ein Jahr Zeit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen.
3. Einf?hrung eines └Kleinen Waffenscheins⌠
Zuk?nftig braucht jede Person, die eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe in der ?ffentlichkeit f?hren will, eine Erlaubnis. Diese Verpflichtung trifft auch alle Personen, die bereits vor dem 1.4.2003 im Besitz solcher Waffen waren und diese zuk?nftig weiterhin f?hren wollen.
Voraussetzung hierf?r ist, dass sie zuverl?ssig, pers?nlich geeignet und mindestens 18 Jahre alt ist. F?r den Erwerb und den Besitz gilt weiterhin nur das Alterserfordernis der Vollj?hrigkeit. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig und wird durch die ?rtlich zust?ndige Waffenbeh?rde, d.h. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, erteilt.
Der Erwerb und Besitz von gepr?ften Reizstoffspr?hger?ten ist hingegen bereits Personen ab 14 Jahren gestattet.
4. Verbotene Waffen
Ab dem 1.4.2003 sind eine Reihe von Waffen verboten, die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung noch erlaubt waren. Dies betrifft bei-spielsweise Wurfsterne, Butterflymesser und bestimmte Arten von Spring- und Fallmessern. Diese Waffen m?ssen bis zum 31.8.2003 einem Berechtigten ?bergeben oder unbrauchbar gemacht werden. Alternativ kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden. Nach dem 31.8.2003 ist das Verbot wirksam und strafbewehrt.
Bereits jetzt ist der Besitz dieser Waffen aber f?r Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.
5. Aufbewahrung
Alle Waffen sowie Munition sind so aufzubewahren, dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen k?nnen. Schusswaffen und Munition d?rfen nur getrennt voneinander aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem besonderen Sicherheitsbeh?ltnis erfolgt. Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31.8.2003 Zeit, erg?nzende Vorkehrungen zu treffen und dies der Waffenbeh?rde anzuzeigen und nachzuweisen.
6. Fortgeltung bisheriger waffenrechtlicher Erlaubnisse
Bisher erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmebewilligungen gelten grunds?tzlich im bisherigen Umfang weiter. Dies gilt auch f?r bisher erteilte Erlaubnisse zum Erwerb von Munition. Wurde allerdings Munition vor dem 1.4.2003 erworben, die mit der Gesetzes?nderung erlaubnispflichtig wird, muss sie bis 31.8.2003 bei der Waffenbeh?rde schriftlich angemeldet werden. Waf-fenrechtliche Erlaubnisse f?r Kriegswaffen treten am 1. Oktober 2003 au?er Kraft.
7. Amnestieregelung
Sollte jemand bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Waffe auch nach bisherigen Recht unerlaubt besitzen, so wird er nicht bestraft, wenn er diese Waffe bis zum 30.9.2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten ?berl?sst oder einer Polizeidienststelle ?bergibt. Voraussetzung f?r die Anwendung der Amnestieregelung ist jedoch, dass wegen der Tat nicht bereits vorher ein Straf- oder Bu?geldverfahren eingeleitet wurde, sie bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder damit rechnen musste.
In jedem Fall sollten sich die B?rger bei Fragen zum Vollzug des neuen Waffenrechts an die Landkreise und Kreisfreien St?dte als zur Durchf?hrung des Waffengesetzes zust?ndige Beh?rden wenden.
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Neues Waffenrecht bringt Vielzahl von Versch?rfungen und Ver?nderungen
Am 1. April 2003 trat das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts in seinen wesentlichen Teilen in Kraft. Darin sind eine Vielzahl von ?nderungen und Versch?rfungen im Vergleich zum bisherigen Waffengesetz enthalten.
Die wesentlichen Elemente der Neufassung sind:
1. Anhebung der Altersgrenze f?r den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
Grunds?tzlich wird die Altersgrenze f?r den Erwerb und Besitz von gro?kalibrigen Schusswaffen f?r Sportsch?tzen von bisher 18 auf 21 Jahre angehoben. Von der Anhebung nicht betroffen sind Kleinkaliber-Sportwaffen und Einzellader-Flinten bis zu einem bestimmten Kaliber, die durch genehmigte Schie?sportordnungen zugelassen sind. Hier bleibt es bei der Altersgrenze von 18 Jahren.
2. Medizinisch-psychologische Untersuchung vor der Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse f?r den Erwerb und Besitz von Schusswaffen
Neu ist die Regelung, dass Personen, die noch nicht 25 Jahre alt sind, grunds?tzlich vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe ein amts- oder fach?rztliches oder fachpsychologisches Zeugnis ?ber ihre geistige Eignung vorzulegen haben. Dies gilt nicht f?r Waffen, die Sportsch?tzen bereits mit 18 Jahren erwerben d?rfen. Ebenfalls ausgenommen hiervon sind J?ger.
Personen unter 25 Jahren, die am 1.4.2003 bereits eine waffenrechtliche Erlaubnis f?r gro?kalibrige Schusswaffen besitzen, haben ein Jahr Zeit, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen.
3. Einf?hrung eines └Kleinen Waffenscheins⌠
Zuk?nftig braucht jede Person, die eine Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffe in der ?ffentlichkeit f?hren will, eine Erlaubnis. Diese Verpflichtung trifft auch alle Personen, die bereits vor dem 1.4.2003 im Besitz solcher Waffen waren und diese zuk?nftig weiterhin f?hren wollen.
Voraussetzung hierf?r ist, dass sie zuverl?ssig, pers?nlich geeignet und mindestens 18 Jahre alt ist. F?r den Erwerb und den Besitz gilt weiterhin nur das Alterserfordernis der Vollj?hrigkeit. Die Erlaubnis ist kostenpflichtig und wird durch die ?rtlich zust?ndige Waffenbeh?rde, d.h. Landkreis oder Kreisfreie Stadt, erteilt.
Der Erwerb und Besitz von gepr?ften Reizstoffspr?hger?ten ist hingegen bereits Personen ab 14 Jahren gestattet.
4. Verbotene Waffen
Ab dem 1.4.2003 sind eine Reihe von Waffen verboten, die nach der bisherigen gesetzlichen Regelung noch erlaubt waren. Dies betrifft bei-spielsweise Wurfsterne, Butterflymesser und bestimmte Arten von Spring- und Fallmessern. Diese Waffen m?ssen bis zum 31.8.2003 einem Berechtigten ?bergeben oder unbrauchbar gemacht werden. Alternativ kann ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt gestellt werden. Nach dem 31.8.2003 ist das Verbot wirksam und strafbewehrt.
Bereits jetzt ist der Besitz dieser Waffen aber f?r Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, verboten.
5. Aufbewahrung
Alle Waffen sowie Munition sind so aufzubewahren, dass sie nicht abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen k?nnen. Schusswaffen und Munition d?rfen nur getrennt voneinander aufbewahrt werden, sofern die Aufbewahrung nicht in einem besonderen Sicherheitsbeh?ltnis erfolgt. Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen und Munition nicht den neuen gesetzlichen Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31.8.2003 Zeit, erg?nzende Vorkehrungen zu treffen und dies der Waffenbeh?rde anzuzeigen und nachzuweisen.
6. Fortgeltung bisheriger waffenrechtlicher Erlaubnisse
Bisher erteilte waffenrechtliche Erlaubnisse, Bescheinigungen und Ausnahmebewilligungen gelten grunds?tzlich im bisherigen Umfang weiter. Dies gilt auch f?r bisher erteilte Erlaubnisse zum Erwerb von Munition. Wurde allerdings Munition vor dem 1.4.2003 erworben, die mit der Gesetzes?nderung erlaubnispflichtig wird, muss sie bis 31.8.2003 bei der Waffenbeh?rde schriftlich angemeldet werden. Waf-fenrechtliche Erlaubnisse f?r Kriegswaffen treten am 1. Oktober 2003 au?er Kraft.
7. Amnestieregelung
Sollte jemand bei Inkrafttreten des Gesetzes eine Waffe auch nach bisherigen Recht unerlaubt besitzen, so wird er nicht bestraft, wenn er diese Waffe bis zum 30.9.2003 unbrauchbar macht, einem Berechtigten ?berl?sst oder einer Polizeidienststelle ?bergibt. Voraussetzung f?r die Anwendung der Amnestieregelung ist jedoch, dass wegen der Tat nicht bereits vorher ein Straf- oder Bu?geldverfahren eingeleitet wurde, sie bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder damit rechnen musste.
In jedem Fall sollten sich die B?rger bei Fragen zum Vollzug des neuen Waffenrechts an die Landkreise und Kreisfreien St?dte als zur Durchf?hrung des Waffengesetzes zust?ndige Beh?rden wenden.
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