Оружие.
В ответ на:ДЫк ПОЛУЧАЕТСЯ В ГЕРМАНИИ ЕСТЬ разрешение на огнестрельное оружие ДЛЯ НАСЕЛЕНИЯ???
уточнил. Таки нет дозволу. Но есть исключения
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http://salbor.alchimist.org/archiv/waffg.htm
http://www.ssg-jena.de/regeln.htm
Waffenkontrollgesetz
╖ 1 Gewaltmonopol
Das Gewaltmonopol liegt beim Staat und den von ihm beauftragten gesetzlichen Institutionen.
╖ 2 Verbot des Waffenbesitzes
(1) Der Besitz von Schußwaffen, von Sprengstoffen sowie von Hieb- und Stechwaffen, welche als solche nicht erkennbar sind, insbesondere Schirm- oder Stockdegen, und von Wurfsternen und Schleudern ist verboten.
(2) Ferner ist es nicht gestattet, Spielzeuge so zu erstellen, daß es den Anschein einer scharfen Waffe erwecken kann.
╖ 3 Waffenscheine
(1) Ausnahmen von ╖ 2 bestehen für Berufsgruppen, die zum Zwecke der ordnungsgemäßen Ausführung ihres Berufes derartige Waffen benötigen sowie für Sammler historischer Waffen und Personen die berechtigt sind, die Jagd
auszuüben.
(2) Waffenscheine sind beim Unionsministerium des Inneren einzuholen. Sie werden ausschließlich dann erteilt, wenn der Antragsteller nicht vorbestraft oder trunksüchtig, rauschmittelsüchtig, geistesschwach oder geisteskrank oder entmündigt ist und einen waffenpsychologischen Test erfolgreich absolviert hat. Genehmigungen gelten ausschließlich für die im Waffenschein festgehaltenen Waffentypen, bei Schußwaffen ausschließlich für die in der Genehmigung festzuhaltende Waffe mit Registriernummer.
(3) Der Waffenschein hat eine maximale Gültigkeitsdauer von 2 Jahren. Zur Verlängerung ist der waffenpsychologische Test erneut erfolgreich zu absolvieren.
╖ 4 Aufbewahrung von Sportwaffen
Waffen zur Ausübung des Schießsportes dürfen nur innerhalb von Gebäuden des zugehörigen Sport-/Schützenvereines aufbewahrt und ausschließlich auf dem Gelände des Vereines benutzt werden[1]. Die Waffen sind in einem verschlossenen Schrank, welcher fest montiert ist, aufzubewahren.
╖ 5 Herstellung und Handel mit
Waffen
(1) Herstellung und Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegen dem Staatsmonopol. In diesem Bereich tätige Unternehmen benötigen eine Genehmigung durch die Unionsregierung der Demokratischen Union Ratelon. Der Handel von Waffen und waffenähnlichen Gegenständen unterliegt der Kontrolle des Staates.
(2) Die Herstellung von Massenvernichtungswaffen ist verboten.
(3) Der Unionsminister des Inneren und der Unionsminister für Verteidigung werden bevollmächtigt, die Kriterien für die Zulassung von privatwirtschaftlichen Unternehmen für Waffenproduktion und -handel und die diesbezüglichen Kontrollmechanismen gemeinsam auszuarbeiten. Die Kriterien werden per Rechtsverordnung durch Kabinettsbeschluß erlassen.
(4) Die Einfuhr von unter ╖ 2 genannten Gegenständen ist gesetzlich verboten, für einzelne Einfuhren können beim Unionsministerium des Inneren Ausnahmegenehmigungen eingeholt werden. Antragsberechtigt sind ausschließlich Personen, eine Genehmigung gemäß ╖ 3 besitzen.
╖ 6 Waffenlagerung
Die Lagerung
von Waffen hat in einer Weise zu erfolgen, daß ausschließlich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr mit Besitz einer Genehmigung nach ╖ 3 Zugang zu diesen besitzen. Die Lagerung muß den in der Ausnahmegenehmigung genannten Auflagen genügen. Die Vorschriften des ╖ 4 bleiben unberührt.
╖ 7 Tragen der Waffe in der Öffentlichkeit
(1) Das Mitführen der Waffe erfordert das Mitführen des Waffenscheines.
(2) Das Mitführen der Waffe in der Öffentlichkeit darf nur ungeladen erfolgen, sofern es sich um eine Schußwaffe oder um einen Gegenstand, der zu einer bombenartigen Explosion führen kann, handelt.
(3) Ausnahmen von Absatz 2 für bestimmte Berufsgruppen können im Waffenschein festgehalten werden.
╖ 8 Änderung des Strafgesetzbuches
gegenstandslos
╖ 9 Waffenabgabe
(1) Alle Unionsbürger welche ihren ständigen Aufenthalt in der
demokratischen Union Ratelon haben, und sich im Besitz einer oder mehrerer Waffen im Sinne von ╖ 2 befinden, sind verpflichtet, diese bis zum 1. März 2001 bei ihrer örtlichen Dienststelle der Unionspolizei abzugeben.
(2) Es wird eine Entschädigung in Höhe des Wertes der Waffe ausgezahlt, sofern keine Genehmigung gemäß ╖ 3 erteilt und die Waffe zurückgegeben wird.
(3) Waffen im Sinne von ╖ 2, die nicht bis zum Stichtag abgegeben wurden, werden ersatzlos eingezogen.
╖ 10
Bewohnern der Demokratischen Union Ratelon, die nicht die ratelonische Staatsangehörigkeit besitzen, sowie Besuchern ist Waffenbesitz verboten, sofern sie nicht dringende Gründe angeben, die zur Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung führen können. Zuwiderhandlungen können gemäß ╖ 57a Strafgesetzbuch sanktioniert werden
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[1] Durch Gesetz vom 02.02.02 gestrichen (Gemeinsames Amtsblatt des Landes
Salbor)
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