Вход на сайт
О результатах 2й Исламской Конференции в Германии
1768 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
в ответ ALAMO 06.05.07 21:51, Последний раз изменено 06.05.07 21:54 (Megadeth)
Они не исламизируют его.
http://www.ekd.de/EKD-Texte/islam/islam3.html
1. Das Religionsrecht des Grundgesetzes
Den in Deutschland lebenden Muslimen, unabhängig davon, ob sie überwiegend Ausländer sind oder nicht, steht die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) als Grundrecht zu, sowohl den einzelnen Gläubigen wie der Religionsgemeinschaft. Art. 4 GG lautet: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
1.1 Der Schutzbereich der Religionsfreiheit
Die grundgesetzliche Garantie ist nicht an eine bestimmte Religion - etwa das Christentum - gebunden.
1.2.1 Das Toleranzgebot
Das Zusammenleben in einem Gemeinwesen verlangt, dass die elementaren Grundlagen, auf denen das demokratische Staatswesen beruht, von jedermann akzeptiert werden. Die Freiheit aller Religionen erfordert die Verpflichtung zu gegenseitiger Toleranz. Sie bildet in einer pluralistischen Gesellschaft im Verhältnis zur Religionsfreiheit ein verfassungsrechtliches Komplementärprinzip und stellt eine der Religionsfreiheit innewohnende immanente Schranke dar. Der Staat mit seiner religiös gemischten Bevölkerung muss um der Freiheit und Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger willen allgemeine Normen setzen können, für deren einheitliche Anwendung er einzustehen hat. Unbegrenzte Religionsfreiheit kann es in einer pluralistischen Gesellschaft nicht geben. Jede Religionsausübung muss vom Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung her andere mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen oder die grundrechtliche Freiheit Dritter achten und wahreн
http://www.ekd.de/EKD-Texte/islam/islam3.html
1. Das Religionsrecht des Grundgesetzes
Den in Deutschland lebenden Muslimen, unabhängig davon, ob sie überwiegend Ausländer sind oder nicht, steht die Religionsfreiheit nach Artikel 4 des Grundgesetzes (GG) als Grundrecht zu, sowohl den einzelnen Gläubigen wie der Religionsgemeinschaft. Art. 4 GG lautet: "(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet."
1.1 Der Schutzbereich der Religionsfreiheit
Die grundgesetzliche Garantie ist nicht an eine bestimmte Religion - etwa das Christentum - gebunden.
1.2.1 Das Toleranzgebot
Das Zusammenleben in einem Gemeinwesen verlangt, dass die elementaren Grundlagen, auf denen das demokratische Staatswesen beruht, von jedermann akzeptiert werden. Die Freiheit aller Religionen erfordert die Verpflichtung zu gegenseitiger Toleranz. Sie bildet in einer pluralistischen Gesellschaft im Verhältnis zur Religionsfreiheit ein verfassungsrechtliches Komplementärprinzip und stellt eine der Religionsfreiheit innewohnende immanente Schranke dar. Der Staat mit seiner religiös gemischten Bevölkerung muss um der Freiheit und Gleichheit aller Bürgerinnen und Bürger willen allgemeine Normen setzen können, für deren einheitliche Anwendung er einzustehen hat. Unbegrenzte Religionsfreiheit kann es in einer pluralistischen Gesellschaft nicht geben. Jede Religionsausübung muss vom Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung her andere mit Verfassungsrang ausgestattete Gemeinschaftsinteressen oder die grundrechtliche Freiheit Dritter achten und wahreн