Login
Германия хочет перекрыть кислород
7733 просмотров
Перейти к просмотру всей ветки
in Antwort wittness 28.01.07 01:13
В ответ на:
Я как раз утвержадал что такого закона нет.
Я как раз утвержадал что такого закона нет.
.. и вот ещ╦ почитайте на досуге, если интересно:
В ответ на:
StGB ╖ 130
Menschenwürde 3
Leugnung der Judenverfolgung im Internet
BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 √ 1 StR 184/00
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des ╖ 130 Abs. 1 oder des ╖ 130 Abs. 3 StGB erfüllen (╩Auschwitzlüge╚), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (╖ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volksverhetzung verurteilt werden müssen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.
I. Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach ╖ 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als auch nach ╖ 130 Abs. 3 StGB.
1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.
a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung:
╩... häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben╚. Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen ╩Schuldkomplex╚, ╩versklavt╚ und ╩Auschwitz-Keule╚.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der Äußerungstatbestand des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. ╖ 130 Rdn. 22), gegeben ist. Es liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1 insbesondere durch die Formulierung ╩ein Grund zum Feiern╚ und im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierung ╩mit dem sie eine bösartige Denkungsweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat╚. Da die Behauptungen darauf ausgingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch BGHSt 40, 97, 100; von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 12, 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. ╖ 130 Rdn. 7).
c) Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in der Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258; 1994, 140; von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 18; Lenckner aaO ╖ 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. ╖ 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. ╖ 130 Rdn. 5, 20 b). Die Feststellungen belegen, daß die Äußerungen dazu bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97, 102).
2. Zugleich wird - was gleichfalls angeklagt ist - eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in ╖ 220 a Abs. 1 StGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (╖ 130 Abs. 3 StGB). Die vom Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich (Lackner/Kühl aaO ╖ 80 a Rdn. 2). Der Leugnungstatbestand des ╖ 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des ╖ 130 Abs. 1 StGB (von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 50).
3. Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des ╖ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von ╖ 130 Abs. 1 StGB verdrängt, wenn sich - wie hier - die Äußerung gegen Teile der (inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner aaO ╖ 130 Rdn. 27; für Tateinheit auch insoweit wohl von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 50).
4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des ╖ 130 Abs. 5 StGB i.V.m. ╖ 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor. Die Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG - Kammer - Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988, 933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -).
5. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von ╖ 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muß.
a) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach ╖ 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt 39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach ╖ 311 Abs. 1 StGB und in NJW 1999, 2129 zur Straftat nach ╖ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese Deliktsform auch als ╩potentielles Gefährdungsdelikt╚ bezeichnet (BGH NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW 1999, 2129).
b) Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer konkreten G e f a h r nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. ╖ 130 Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. ╖ 11 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Heinitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu ╖ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG).
Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer aaO ╖ 130 Rdn. 2; Lenckner aaO ╖ 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO ╖ 130 Rdn. 19 i.V.m. ╖ 126 Rdn. 4; Streng in der Festschrift für Lackner S. 140). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall möglich.
c) Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eignungsdelikten wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach ╖ 26 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach ╖ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (BGH NJW 1999, 2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen nach ╖ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381, 385; BGH NStZ 1994, 436; 1997, 189).
d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ 1981, 258).
6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. Im Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden - und darauf kam es dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an -, daß die Publikationen einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden. ...
Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Angeklagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
StGB ╖ 130
Menschenwürde 3
Leugnung der Judenverfolgung im Internet
BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 √ 1 StR 184/00
Stellt ein Ausländer von ihm verfaßte Äußerungen, die den Tatbestand der Volksverhetzung im Sinne des ╖ 130 Abs. 1 oder des ╖ 130 Abs. 3 StGB erfüllen (╩Auschwitzlüge╚), auf einem ausländischen Server in das Internet, der Internetnutzern in Deutschland zugänglich ist, so tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg (╖ 9 Abs. 1 3. Alternative StGB) im Inland ein, wenn diese Äußerungen konkret zur Friedensstörung im Inland geeignet sind.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener in drei Fällen, in einem Fall (II.2) zudem in weiterer Tateinheit mit Volksverhetzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten Revision den Schuldspruch in den Internet-Fällen II.1 und II.3 mit der Begründung an, der Angeklagte hätte auch in diesen Fällen wegen Volksverhetzung verurteilt werden müssen.
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge überwiegend Erfolg; auch für die in den Internet-Fällen II.1 und II.3 tateinheitlich begangene Volksverhetzung gilt das deutsche Strafrecht.
I. Die Äußerungen in den Internet-Fällen II.1 und II.3 haben einen volksverhetzenden Inhalt, und zwar sowohl nach ╖ 130 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB als auch nach ╖ 130 Abs. 3 StGB.
1. In beiden Internet-Fällen liegt die sog. qualifizierte Auschwitzlüge (BGH NStZ 1994, 140; BGHSt 40, 97) vor, die den Tatbestand des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Beschimpfungs-Alternative) und des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (Aufstachelungs-Alternative) erfüllt.
a) Mit offenkundig unwahren Tatsachenbehauptungen (BVerfGE 90, 241; BGH NStZ 1994, 140; 1995, 340) wird nicht nur das Schicksal der Juden unter der Herrschaft des Nationalsozialismus als Lügengeschichte dargestellt, sondern diese Behauptung wird auch mit dem Motiv der angeblichen Knebelung und Ausbeutung Deutschlands zugunsten der Juden verbunden. Im Fall II.1 wird die Qualifizierung insbesondere deutlich durch die Formulierung:
╩... häufig fiebrigen Gehirnen entsprungen sind, die es auf eine Rente vom deutschen Staat abgesehen haben╚. Im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierungen ╩Schuldkomplex╚, ╩versklavt╚ und ╩Auschwitz-Keule╚.
b) Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht deshalb angenommen, daß der Äußerungstatbestand des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB, zumindest in der Form des Beschimpfens (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. ╖ 130 Rdn. 22), gegeben ist. Es liegt eine besonders verletzende Form der Mißachtung vor. Im Fall II.1 insbesondere durch die Formulierung ╩ein Grund zum Feiern╚ und im Fall II.3 insbesondere durch die Formulierung ╩mit dem sie eine bösartige Denkungsweise ein halbes Jahrhundert lang versklavt hat╚. Da die Behauptungen darauf ausgingen, feindliche Gefühle gegen die Juden im allgemeinen und gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erwecken und zu schüren, liegt auch ein Angriff gegen die Menschenwürde vor (BGH NStZ 1981, 258; vgl. auch BGHSt 40, 97, 100; von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 12, 18; Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. ╖ 130 Rdn. 7).
c) Nach den Feststellungen liegt aber auch - was dem Angeklagten bereits in der Anklage vorgeworfen wurde - eine Volksverhetzung im Sinne des ╖ 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor (vgl. dazu BGHSt 31, 226, 231; 40, 97, 100; BGH NStZ 1981, 258; 1994, 140; von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 18; Lenckner aaO ╖ 130 Rdn. 5a; Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. ╖ 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. ╖ 130 Rdn. 5, 20 b). Die Feststellungen belegen, daß die Äußerungen dazu bestimmt waren, eine gesteigerte, über die bloße Ablehnung und Verachtung hinausgehende feindselige Haltung gegen die in Deutschland lebenden Juden zu erzeugen (vgl. BGHSt 40, 97, 102).
2. Zugleich wird - was gleichfalls angeklagt ist - eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in ╖ 220 a Abs. 1 StGB bezeichneten Art geleugnet und verharmlost (╖ 130 Abs. 3 StGB). Die vom Angeklagten persönlich verfaßten Internetseiten waren für einen nach Zahl und Individualität unbestimmten Kreis von Personen unmittelbar wahrnehmbar und damit öffentlich (Lackner/Kühl aaO ╖ 80 a Rdn. 2). Der Leugnungstatbestand des ╖ 130 Abs. 3 StGB steht in Tateinheit zum Äußerungstatbestand des ╖ 130 Abs. 1 StGB (von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 50).
3. Soweit daneben der Schriftenverbreitungstatbestand des ╖ 130 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b StGB erfüllt sein sollte, wird er von ╖ 130 Abs. 1 StGB verdrängt, wenn sich - wie hier - die Äußerung gegen Teile der (inländischen) Bevölkerung richtet (Lenckner aaO ╖ 130 Rdn. 27; für Tateinheit auch insoweit wohl von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 50).
4. Die Voraussetzungen der Tatbestandsausschlußklausel des ╖ 130 Abs. 5 StGB i.V.m. ╖ 86 Abs. 3 StGB (vgl. dazu BGHSt 46, 36) liegen nicht vor. Die Äußerungen dienen nicht der Wissenschaft, Forschung oder Lehre (BVerfG - Kammer - Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 900/88 -; BVerwG NVwZ 1988, 933); sie sind auch nicht durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt (BVerfGE 90, 241; BVerfG - Kammer - Beschluß vom 6. September 2000 - 1 BvR 1056/95 -).
5. Die Eignung zur Friedensstörung ist gemeinsames Tatbestandsmerkmal von ╖ 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, die zusätzlich zu der Äußerung hinzutreten muß.
a) Mit der Eignungsformel wird die Volksverhetzung nach ╖ 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB zu einem abstrakt-konkreten Gefährdungsdelikt (vgl. Senat in BGHSt 39, 371 zum Freisetzen ionisierender Strahlen nach ╖ 311 Abs. 1 StGB und in NJW 1999, 2129 zur Straftat nach ╖ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG); teilweise wird diese Deliktsform auch als ╩potentielles Gefährdungsdelikt╚ bezeichnet (BGH NJW 1994, 2161; vgl. auch Sieber NJW 1999, 2065, 2067 m.w.N.). Dabei ist die Deliktsbezeichnung von untergeordneter Bedeutung; solche Gefährdungsdelikte sind jedenfalls eine Untergruppe der abstrakten Gefährdungsdelikte (Senat NJW 1999, 2129).
b) Für die Eignung zur Friedensstörung ist deshalb zwar der Eintritt einer konkreten G e f a h r nicht erforderlich (so aber Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. ╖ 130 Rdn. 10; Roxin Strafrecht AT Bd. 1 3. Aufl. ╖ 11 Rdn. 28; Schmidhäuser, Strafrecht BT 2. Aufl. S. 147; Gallas in der Festschrift für Heinitz S. 181). Vom Tatrichter verlangt wird aber die Prüfung, ob die jeweilige Handlung bei genereller Betrachtung gefahrengeeignet ist (vgl. BGH NJW 1999, 2129 zu ╖ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG).
Notwendig ist allerdings eine konkrete Eignung zur Friedensstörung; sie darf nicht nur abstrakt bestehen und muß - wenn auch aufgrund generalisierender Betrachtung - konkret festgestellt sein (HansOLG Hamburg MDR 1981, 71; OLG Koblenz MDR 1977, 334; OLG Köln NJW 1981, 1280; von Bubnoff aaO ╖ 130 Rdn. 4; Tröndle/Fischer aaO ╖ 130 Rdn. 2; Lenckner aaO ╖ 130 Rdn. 11; Lackner/Kühl aaO ╖ 130 Rdn. 19 i.V.m. ╖ 126 Rdn. 4; Streng in der Festschrift für Lackner S. 140). Deshalb bleibt der Gegenbeweis der nicht gegebenen Eignung zur Friedensstörung im Einzelfall möglich.
c) Dieses Verständnis von der Eignung zur Friedensstörung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu vergleichbaren Eignungsdelikten wie dem Freisetzen ionisierender Strahlen nach ╖ 26 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 371; NJW 1994, 2161) oder der Straftat nach ╖ 34 Abs. 2 Nr. 3 AWG (BGH NJW 1999, 2129). Ähnliches gilt für den unerlaubten Umgang mit gefährlichen Abfällen nach ╖ 326 Abs. 1 Nr. 4 StGB (vgl. BGHSt 39, 381, 385; BGH NStZ 1994, 436; 1997, 189).
d) Für die Eignung zur Friedensstörung genügt es danach, daß berechtigte - mithin konkrete - Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (BGHSt 29, 26; BGH NStZ 2000, 530, zur Veröffentlichung in BGHSt 46, 36 bestimmt, BGH NStZ 1981, 258).
6. Die Taten waren geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Eine solche Eignung wird durch die bisherigen Feststellungen belegt. Im Hinblick auf die Informationsmöglichkeiten des Internets, also aufgrund konkreter Umstände, mußte damit gerechnet werden - und darauf kam es dem Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch an -, daß die Publikationen einer breiteren Öffentlichkeit in Deutschland bekannt werden. ...
Das Landgericht hat daher zu Recht angenommen, daß der Angeklagte eine Gefahrenquelle schuf, die geeignet war, das gedeihliche Miteinander zwischen Juden und anderen Bevölkerungsgruppen empfindlich zu stören und die Juden in ihrem Sicherheitsgefühl und in ihrem Vertrauen auf Rechtssicherheit zu beeinträchtigen.
http://www.recht.com/heymanns/start.xav?bk=heymanns_bgh_ed_bghrst&startbk=heymanns_bgh_ed_bghrst&start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D'StGB%2F130%2FMenschenwurde_3'%5D&hls=1994%20Nationalsozialismus%20Handlung%20%C2%A7%20220a
