Коронавирус 2020
Corona-Urteil Weimar: eine Stange Dynamit. Druck auf Drosten-PCR-Test steigt
https://www.wochenblick.at/corona-urteil-weimar-eine-stang...
PDF: Freispruch_wg_Kontaktbeschränkung_2021_01_11_AG_Weimar_Beschluss
Im Folgenden werden einige ausgewählte Passagen zitiert.
RN 21:
„Es gab keine `epidemische Lage von nationaler Tragweite` (…), wenngleich dies der Bundestag mit Wirkung ab 28.3.2020 festgestellt hat.“
RN29:
„Die Schreckenszenarien, die im Frühjahr die Entscheidungen über den Lockdown maßgeblich beeinflussten (…), beruhten auch auf falschen Annahmen zur Letalität des Virus
(sog. Infection fatality rate = IFR) und zur Frage einer bereits
vorhandenen bzw. fehlenden Grundimmunität gegen das Virus in der
Bevölkerung.“
RN 31:
„Das allgemeine Kontaktverbot bzw. das Ansammlungsverbot (…) ist aus materiellen Gründen verfassungswidrig, weil es die in (…) als unantastbar garantierte Menschenwürde verletzt.“
RN 33:
„Bei einem allgemeinen Kontaktverbot handelt es sich um einen schweren
Eingriff in die Bürgerrechte. Es gehört zu den grundlegenden Freiheiten
des Menschen in einer freien Gesellschaft, dass er selbst bestimmen
kann, mit welchen Menschen (deren Bereitschaft vorausgesetzt) und unter
welchen Umständen er in Kontakt tritt. Die freie Begegnung der
Menschen untereinander zu den unterschiedlichsten Zwecken ist zugleich
die elementare Basis der Gesellschaft. Der Staat hat sich hier grundsätzlich jedes zielgerichteten regulierenden und beschränkenden Eingreifens zu enthalten.
Die Frage, wie viele Menschen ein Bürger zu sich nach Hause einlädt
oder mit wie vielen Menschen eine Bürgerin sich im öffentlichen Raum
trifft, um spazieren zu gehen, Sport zu treiben, einzukaufen oder auf
einer Parkbank zu sitzen, hat den Staat grundsätzlich nicht zu
interessieren.“
RN 34:
„Selbst in der Risikoanalyse `Pandemie durch Virus Modi-SARS` (…), die immerhin ein Szenario mit 7,5 Millionen Toten beschrieb, wird ein allgemeines Kontaktverbot (ebenso wie Ausgangssperren und die weitgehende Stilllegung des öffentlichen Lebens) nicht in Erwägung gezogen.“
RN36:
„Hinzu kommt und als gesondert zu würdigender Aspekt ist zu beachten,
dass der Staat mit dem allgemeinen Kontaktverbot zum Zwecke des
Infektionsschutzes jeden Bürger als potentiellen Gefährder der
Gesundheit Dritter behandelt. Wird jeder Bürger als Gefährder
betrachtet, vor dem andere geschützt werden müssen, wird ihm zugleich
die Möglichkeit genommen, zu entscheiden, welchen Risiken er sich selbst
aussetzt, was eine grundlegende Freiheit darstellt.“
RN49:
„Der Verordnungsgeber konnte aus den Daten des Robert-Koch-Instituts auch erkennen, dass es keine Hinweise auf die Wirksamkeit des am 22. März beschlossenen Lockdowns gab, …“
RN78:
Nach dem Gesagten kann kein Zweifel daran bestehen, dass allein
die Zahl der Todesfälle, die auf die Maßnahmen der Lockdown-Politik
zurückzuführen sind, die Zahl der durch den Lockdown verhinderten
Todesfälle um ein Vielfaches übersteigt. Schon aus diesem Grund
genügen die hier zu beurteilenden Normen nicht dem
Verhältnismäßigkeitsgebot. Hinzu kommen die unmittelbaren und
mittelbaren Freiheitseinschränkungen, die gigantischen finanziellen
Schäden, die immensen gesundheitlichen und die ideellen Schäden. Das
Wort ´unverhältnismäßig` ist dabei zu farblos, um die Dimensionen des
Geschehens auch nur anzudeuten.“