Разрушенная европа
Was könnten entgegenstehende Bestimmungen sein? Steuerbescheide müssen nach Abgabenordnung schriftlich erteilt werden. Der § 126 BGB äußert sich zur Schriftform wie folgt:
“(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss
die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder
mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.”
In § 119 Abs. 3 AO wird dazu erläutert:
"Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss
die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift
oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder
seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt,
der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen
wird."
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