За что Запад ненавидит Россию?
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Eine Festlegung angemessener Wohnraumgrößen nach Bewohnerzahl erfolgt –
wie bisher - in den Ausführungsbestimmungen zur gesetzlichen Regelung
der Erteilung eines Wohn-berechtigungsscheins. Diese ab dem 01.01.2010
geltenden Regelungen sind enthalten in den Wohnraumnutzungsbestimmungen
(WNB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Vekehr – IV.5-619-1665/09 v.
12.12.2009.
Zum Vollzug der Teile 4 bis 6
des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772) werden nachstehende
Wohnraumnutzungsbestimmungen erlassen.
8.2
Zu Absatz 2:
„Angemessen“ im Sinne des § 18 Absatz 2 sind in der Regel folgende Wohnungsgrößen:
a) für eine allein stehende Person:
50 qm Wohnfläche;
b) für einen Haushalt mit zwei haushaltsangehörigen Personen:
2 Wohnräume oder 65 qm Wohnfläche.
Für jede weitere haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 qm Wohnfläche. Die angegebene Zahl der Wohnräume ist zuzüglich Arbeitsküche (bis zu 15 qm) und Nebenräume zu verstehen. Als geringfügig kann in der Regel eine Überschreitung der angemessenen
Wohnungsgröße um bis zu 5 qm Wohnfläche angesehen werden.
Für Verfügungsberechtigte erhöht sich die angemessene Wohnungsgröße um einen zusätzlichen Raum (§ 17 Absatz 6 Satz 3).