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Собчак рвется в Президенты
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Barinov коренной житель
in Antwort Trepang_1 26.10.17 13:46, Zuletzt geändert 26.10.17 17:59 (Barinov)
"он с плакатами "ПТН ПНХ" или ".утин - .уйло"
будет завтра стоять под спасской башней.Компромат ниоткуда не берётся. Его надо сначала создать"
(Post 169 vom user Trepang)
Strafgesetzbuch
| Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
| 3. Abschnitt - Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 102 - 104a) |
§ 103
Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten
(1) Wer ein ausländisches Staatsoberhaupt oder wer mit Beziehung auf ihre Stellung ein Mitglied einer ausländischen Regierung, das sich in amtlicher Eigenschaft im Inland aufhält, oder einen im Bundesgebiet beglaubigten Leiter einer ausländischen diplomatischen Vertretung beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe, im Falle der verleumderischen Beleidigung mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) 1Ist die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen, so ist § 200 anzuwenden. 2Den Antrag auf Bekanntgabe der Verurteilung kann auch der Staatsanwalt stellen.
