Неоплатный ли -Долг- Германии? (Asyl&K.Flüchtling)
В ответ на:
a. Kontingentfl?chtlinge
sind Ausl?nder, die im Rahmen eines zwischen Bund und L?ndern vereinbarten
Aufnahmekontigents - aufgeschl?sselt auf die einzelnen Bundesl?nder - aufgenommen werden.
Nach dem Gesetz ?ber Ma?nahmen f?r im Rahmen humanit?rer Hilfsaktionen aufgenommene
Fl?chtlinge vom 22.07.1980 genie?en diese Personen die Rechtsstellung nach Artikel 2 - 34 des
Abkommens ?ber die Rechtsstellung der Fl?chtlinge. Ihnen ist bei Vorsprache ein Reiseausweis
nach der Genfer Konvention auszustellen, in den durch Stempelaufdruck zu vermerken ist:
"Der Ausweisinhaber ist Fl?chtling im Sinne des ╖ 1 Abs. 1 des Gesetzes ?ber
Ma?nahmen f?r im Rahmen humanit?rer Hilfsaktionen aufgenommene Fl?chtlinge
vom 22.07.1980."
Familienangeh?rige von Kontingenfl?chtlingen, die au?erhalb des Kontingents im Wege der
Familienzusammenf?hrung eingereist sind, haben nicht die gleiche Rechtsstellung wie der
Kontingentfl?chtling selbst. Auf sie sind die allgemeinen ausl?nderrechtlichen Bestimmungen
anzuwenden. Ehegatten und minderj?hrigen Kindern kann abweichend von ╖ 17 Abs. 2 AuslG eine
AE erteilt werden (╖ 17 Abs. 3 AuslG analog). Sie erhalten, sofern sie nicht im Besitz eines g?ltigen
Passes sind, einen Ausweisersatz bzw. ein Reisedokument.
Kinder von Kontingentfl?chtlingen erlangen mit der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die
Rechtsstellung nach Art. 2 - 34 der Genfer Konvention. Nach Vollendung des 16. Lebensjahres
erhalten sie einen Reiseausweis f?r Fl?chtlinge. In der Bundesrepublik Deutschland geborene
Kinder von Kontingentfl?chtlingen erlangen diese Rechtsstellung nicht. F?r sie gelten die
allgemeinen ausl?nderrechtlichen Bestimmungen, d. h. ihnen wird nach Vollendung des 16.
Lebensjahres ein Ausweisersatz bzw. Reisedokument ausgestellt.
