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Социальная стигматизация беженцев или "правда-матка"?
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Barinov коренной житель
в ответ Barinov 17.09.15 11:21
немцев из б.СССР принимали НЕ на гуманитарной основе, а именно как "Deutschstämmige"
- на основании BVFG
1. в каком году был принят BVFG ? - в 1953 (см. Пруф)
Aufnahme von Spätaussiedlern und ihrer Familienangehörigen nach dem BVFG
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html
- на основании BVFG
1. в каком году был принят BVFG ? - в 1953 (см. Пруф)
Aufnahme von Spätaussiedlern und ihrer Familienangehörigen nach dem BVFG
В ответ на:
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BVFG
Ausfertigungsdatum: 19.05.1953
§ 4 Spätaussiedler
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
BVFG
Ausfertigungsdatum: 19.05.1953
§ 4 Spätaussiedler
(1) Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor
(2) Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des § 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
(3) Der Spätaussiedler ist Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
http://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/BJNR002010953.html