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Кто Вы, русские немцы или немецкие русские?...
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в ответ Аlex 17.10.02 00:21
in einigen Sachen hast du Recht gehabt, aber nicht dises Topic betreffend
Und das hab ich auch gefunden, ich vermute jedoch, du kennst schon alles.
http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_23372.htm#I1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
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ARTIKEL
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Inhaltsverzeichnis:
I. Staatsangehörigkeitsgesetz
Zu ╖ 1 Begriff des Deutschen
Zu ╖ 2 (Nicht belegt)
Zu ╖ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
Zu ╖ 4 Erwerb durch Geburt
Zu ╖ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
Zu ╖ 6 Erwerb durch Annahme als Kind
╖ 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß ╖ 15 Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes
Zu ╖ 8 Einbürgerung eines Ausländers
Zu ╖ 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
Zu ╖ 10 (Nicht belegt)
Zu ╖ 11 (Nicht belegt)
Zu ╖ 12 (Nicht belegt)
Zu ╖ 13 (Nicht belegt)
Zu ╖ 14 (Nicht belegt)
Zu ╖ 15 (Nicht belegt)
Zu ╖ 16 Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb
Zu ╖ 17 Verlust der Staatsangehörigkeit
Zu ╖ 18 Entlassung
Zu ╖ 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden Person
Zu ╖ 20 (Nicht belegt)
Zu ╖ 21 (Nicht belegt)
Zu ╖ 22 Nichterteilung der Entlassung
Zu ╖ 23 Entlassungsurkunde
Zu ╖ 24 Unwirksamkeit der Entlassung
Zu ╖ 25 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag; Beibehaltungsgenehmigung
Zu ╖ 26 Verzicht
Zu ╖ 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer
Zu ╖ 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates
Zu ╖ 29 (Nicht belegt)
Zu ╖ 30 (Nicht belegt)
Zu ╖ 31 (Nicht belegt)
Zu ╖ 32 (Nicht belegt)
Zu ╖ 33 (Nicht belegt)
Zu ╖ 34 (Nicht belegt)
Zu ╖ 35 (Nicht belegt)
Zu ╖ 36 Einbürgerungsstatistik
Zu ╖ 37 Verfahrensvorschriften
Zu ╖ 38 Gebühren
Zu ╖ 39 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zu ╖ 40 Verfahren
Zu ╖ 40 a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes
Zu ╖ 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr
Zu ╖ 41 Inkrafttreten
II. Ausländergesetz
Zu ╖ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
Zu ╖ 86 Ausschlussgründe
Zu ╖ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Zu ╖ 88 Eintscheidung bei Straffälligkeit
Zu ╖ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
Zu ╖ 90 Einbürgerungsgebühr
Zu ╖ 91 Verfahrensvorschriften
Zu ╖ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkung:
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.
Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG) und die zweite Zahl in der Regel auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die ╖╖ 1 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich auf die ╖╖ 85 ff. des Ausländergesetzes.
I. Staatsangehörigkeitsgesetz
1. Zu ╖ 1 Begriff des Deutschen
1.1 Allgemeines
Deutsche im Sinne des ╖ 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des ╖ 1. Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 ╖ 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach ╖ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und ╖ 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmigung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1.
1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),
b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach ╖ 5 (seit dem 1. Juli 1998),
c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit),
d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und
e) Einbürgerung (einschließlich der in ╖ 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen).
Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3.
1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Entlassung,
b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,
c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),
d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),
e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. Januar 1975 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder
f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Versailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.
Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17.
1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft
Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.
1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
1.4 Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist.
2. Zu ╖ 2
Nicht belegt.
3. Zu ╖ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
╖ 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden durch:
a) Einbürgerung nach den ╖╖ 85 ff. des Ausländergesetzes, den ╖╖ 9, 11 und 12 ff. des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, ╖ 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit,
b) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 und
c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in aufsteigender Linie eingetretenen Verlustes.
Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1.
4. Zu ╖ 4 Erwerb durch Geburt
4.0 Allgemeines
╖ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.
Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche ╖ 268 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummer 1.4.
╖ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird (vergleiche ╖ 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. Als unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG. Eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (zum Beispiel für Botschaftspersonal) oder ein kraft Gesetzes erlaubter Aufenthalt (zum Beispiel für heimatlose Ausländer) genügt nicht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des ╖ 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (╖ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen
a) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,
b) eine Erlaubnisfiktion nach ╖ 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes oder ╖ 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes bestand oder
c) er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck dienen, vergleiche ╖ 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes. Im Hinblick auf ╖ 44 Abs. 1 Nr. 3 und ╖ 89 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes fällt durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich nicht weg (zum Beispiel bei Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).
Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studienzwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) hat der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt ist, vergleiche ╖ 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit ╖ 44 Abs. 3 des Ausländergesetzes. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vergleiche ╖ 44 Abs. 2 des Ausländergesetzes.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist.
4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die ╖╖ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die ╖╖ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.
4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)
╖ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. ╖ 386 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet Anwendung.
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt.
╖ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
5. Zu ╖ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
5.1 Voraussetzungen
Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche ╖ 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit ╖ 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes.
Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach ╖ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.
5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
Die Voraussetzung von Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstandsbuch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.
5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Nummern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 verwiesen.
5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)
Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.
5.2 Kein Erstreckungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleichterte Einbürgerung in Betracht, vergleiche Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.
5.3 Urkunde; Gebühren
Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach ╖ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (╖ 38 Abs. 2 Satz 3).
6. Zu ╖ 6 Erwerb durch Annahme als Kind
6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
6.1.1 Adoption im Inland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (╖ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (╖ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Artikels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.
6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).
6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach ╖ 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass
a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).
6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.
6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
╖ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche.
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach ╖ 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach ╖ 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbürgerung nach ╖ 13 in Betracht.
6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des Kindes.
7. Zu ╖ 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß ╖ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
7.0 Allgemeines
╖ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche.
Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nach ╖ 15 des Bundesvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich ausgehändigt wird, ist ohne Bedeutung.
7.1 Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche)
Satz 1 betrifft die Personen, die die Voraussetzungen in ╖ 4 Abs. 3 Satz 1, 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Dazu muss ein Aufnahmeverfahren nach den ╖╖ 26 ff. des Bundesvertriebenengesetzes oder ein Übernahmeverfahren im Sinne des ╖ 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes durchgeführt worden sein.
Für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehegatten muss die Ehe mit dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden haben, bevor einer der Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeutsche Ehegatte Ausländer geblieben und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger geltende Regelung des ╖ 9 kann er sich erst berufen, nachdem der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, vergleiche Nummer 9.1. Eine Bescheinigung nach ╖ 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sagt beim Ehegatten eines Spätaussiedlers nichts darüber aus, ob die Deutscheneigenschaft erworben wurde.
7.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder)
Satz 2 betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den Spätaussiedler, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge im Sinne des ╖ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes geboren beziehungsweise adoptiert worden sind und entsprechend ╖╖ 4, 6 die Deutscheneigenschaft durch Abstammung beziehungsweise durch Annahme als Kind erworben haben.
8. Zu ╖ 8 Einbürgerung eines Ausländers
8.0 Allgemeines
Ausländer haben nach Maßgabe der ╖╖ 85 ff. des Ausländergesetzes nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können nach Maßgabe des ╖ 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.
Nach ╖ 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.
8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist (╖ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3 (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten) und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu beachten.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach ╖ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
8.1.1.1 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)
Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in ╖ 46 Nr. 1 bis 4 und ╖ 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Ausweisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrunde, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß ╖ 51 des Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.
Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des ╖ 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Unterhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (╖ 170 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind, stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshindernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des ╖ 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1996 - 1 C 9/94).
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere Folgendes maßgebend:
a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O.,0);
b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;
c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach ╖ 153 der Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach ╖ 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1.000 DM betragen hat;
d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1.000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewertet werden.
Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1.000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als verbraucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1.000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage bis zu 3.000 DM eine Zurückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage von mehr als 3.000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.
Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.
Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.
Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach ╖ 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein.
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach ╖ 8 nicht entgegen.
8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab.
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den Fällen des ╖ 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wurde.
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung
Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer nach ╖ 32 des Ausländergesetzes zugesagt worden ist ("Altfallregelung").
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte.
8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)
Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in ╖ 86 Nr. 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach ╖ 37 des Ausländergesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.
Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vergleiche Nummer 85.1.1.1.
8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beachten.
8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche ╖ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.
Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber innerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein, dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.
8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorübergehend dann hingenommen werden, wenn
a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist,
c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder
d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erforderlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen Anlagen sind beizufügen.
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.
8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des ╖ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.
8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des ╖ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach ╖ 70 des Asylverfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen des ╖ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose ausweist.
8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den ╖╖ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.
8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vergleiche ╖ 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche ╖ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.
Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.
8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
8.1.3.7 Ältere Personen
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.
Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten stets erforderlich.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
8.2 Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)
Nicht belegt.
9. Zu ╖ 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
9.0 Allgemeines
Die Einbürgerung nach ╖ 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des ╖ 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe
a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht ╖ 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßgabe des ╖ 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).
9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des ╖ 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4).
9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Zum Au
Und das hab ich auch gefunden, ich vermute jedoch, du kennst schon alles.
http://www.bmi.bund.de/dokumente/Artikel/ix_23372.htm#I1
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht
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Inhaltsverzeichnis:
I. Staatsangehörigkeitsgesetz
Zu ╖ 1 Begriff des Deutschen
Zu ╖ 2 (Nicht belegt)
Zu ╖ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
Zu ╖ 4 Erwerb durch Geburt
Zu ╖ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
Zu ╖ 6 Erwerb durch Annahme als Kind
╖ 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß ╖ 15 Abs.1 oder Abs.2 des Bundesvertriebenengesetzes
Zu ╖ 8 Einbürgerung eines Ausländers
Zu ╖ 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
Zu ╖ 10 (Nicht belegt)
Zu ╖ 11 (Nicht belegt)
Zu ╖ 12 (Nicht belegt)
Zu ╖ 13 (Nicht belegt)
Zu ╖ 14 (Nicht belegt)
Zu ╖ 15 (Nicht belegt)
Zu ╖ 16 Einbürgerungsurkunde, Erstreckungserwerb
Zu ╖ 17 Verlust der Staatsangehörigkeit
Zu ╖ 18 Entlassung
Zu ╖ 19 Entlassung einer unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehenden Person
Zu ╖ 20 (Nicht belegt)
Zu ╖ 21 (Nicht belegt)
Zu ╖ 22 Nichterteilung der Entlassung
Zu ╖ 23 Entlassungsurkunde
Zu ╖ 24 Unwirksamkeit der Entlassung
Zu ╖ 25 Verlust bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag; Beibehaltungsgenehmigung
Zu ╖ 26 Verzicht
Zu ╖ 27 Verlust bei Annahme als Kind durch einen Ausländer
Zu ╖ 28 Verlust durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates
Zu ╖ 29 (Nicht belegt)
Zu ╖ 30 (Nicht belegt)
Zu ╖ 31 (Nicht belegt)
Zu ╖ 32 (Nicht belegt)
Zu ╖ 33 (Nicht belegt)
Zu ╖ 34 (Nicht belegt)
Zu ╖ 35 (Nicht belegt)
Zu ╖ 36 Einbürgerungsstatistik
Zu ╖ 37 Verfahrensvorschriften
Zu ╖ 38 Gebühren
Zu ╖ 39 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Zu ╖ 40 Verfahren
Zu ╖ 40 a Überleitung als Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im Sinne des Artikel 116 Abs.1 des Grundgesetzes
Zu ╖ 40b Übergangsregelung für Kinder bis zum zehnten Lebensjahr
Zu ╖ 41 Inkrafttreten
II. Ausländergesetz
Zu ╖ 85 Einbürgerungsanspruch für Ausländer mit längerem Aufenthalt; Miteinbürgerung ausländischer Ehegatten und minderjähriger Kinder
Zu ╖ 86 Ausschlussgründe
Zu ╖ 87 Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Zu ╖ 88 Eintscheidung bei Straffälligkeit
Zu ╖ 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
Zu ╖ 90 Einbürgerungsgebühr
Zu ╖ 91 Verfahrensvorschriften
Zu ╖ 102a Übergangsregelung für Einbürgerungsbewerber
Nach Artikel 84 Abs. 2 und Artikel 86 Satz 1 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
Vorbemerkung:
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der einheitlichen Auslegung der Tatbestände und der einheitlichen Handhabung des Ermessens bei der Ausführung des Staatsangehörigkeitsgesetzes und der staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen des Ausländergesetzes. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift abgewichen werden.
Bei der Nummerierung verweist die erste Zahl auf den jeweiligen Paragraphen des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) oder des Ausländergesetzes (AuslG) und die zweite Zahl in der Regel auf den jeweiligen Absatz oder Satz oder die jeweilige Nummer der entsprechenden Vorschrift. Die Nummern 1 bis 41 beziehen sich auf die ╖╖ 1 ff. des Staatsangehörigkeitsgesetzes; die Nummern 85 bis 102a beziehen sich auf die ╖╖ 85 ff. des Ausländergesetzes.
I. Staatsangehörigkeitsgesetz
1. Zu ╖ 1 Begriff des Deutschen
1.1 Allgemeines
Deutsche im Sinne des ╖ 1 sind deutsche Staatsangehörige. Statusdeutsche fallen nicht unter den Begriff des Deutschen im Sinne des ╖ 1. Rechtsgrundlagen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche sind seit dem 1. August 1999 ╖ 7 (Ausstellung einer Bescheinigung nach ╖ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes) und ╖ 40a (Überleitung in die deutsche Staatsangehörigkeit). Die gesetzlichen Erwerbs- und Verlustgründe des Staatsangehörigkeitsgesetzes gelten für Statusdeutsche entsprechend. Zur Beibehaltungsgenehmigung vergleiche Nummer 25.2.1, zum Verzicht vergleiche Nummer 26.1.1.
1.2 Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
Die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wer sie erworben und nicht wieder verloren hat. Seit dem 1. Januar 1914 sind vor allem die Erwerbs- und Verlustgründe des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten. Davor waren Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit im Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (BGBl. Norddt. Bund S. 355) geregelt.
1.2.1 Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Abstammung von einem deutschen Vater (bei Geburt außerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Juli 1993) oder einer deutschen Mutter (bei Geburt innerhalb einer Ehe erst seit dem 1. Januar 1975 uneingeschränkt),
b) Legitimation durch einen deutschen Vater (bis zum 30. Juni 1998) oder Erklärung nach ╖ 5 (seit dem 1. Juli 1998),
c) Eheschließung mit einem Deutschen (bis zum 31. März 1953) oder Erklärung bei der Eheschließung (bis zum 31. Dezember 1969, vergleiche Artikel 1 Nr. 1 des Dritten Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit),
d) Annahme als Kind durch einen Deutschen (seit dem 1. Januar 1977) und
e) Einbürgerung (einschließlich der in ╖ 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes genannten Sammeleinbürgerungen).
Zu den aktuellen Erwerbsgründen vergleiche auch Nummer 3.
1.2.2 Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit
Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sind insbesondere folgende Tatbestände in Betracht gekommen:
a) Entlassung,
b) Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag,
c) Verzicht (seit dem 1. Januar 1975),
d) Annahme als Kind durch einen Ausländer (seit dem 1. Januar 1977),
e) Legitimation durch einen Ausländer vor dem 1. Januar 1975 (nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen) oder
f) Eheschließung mit einem Ausländer vor dem 1. April 1953 (bei Eheschließung nach dem 23. Mai 1949 nicht in allen Fällen).
Nach dem Ersten Weltkrieg konnte auf Grund der Regelungen des Versailler Vertrags und seiner Folgebestimmungen (Genfer Abkommen, Wiener Abkommen) ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten.
Zu den aktuellen Verlustgründen vergleiche auch Nummer 17.
1.2.3 Erwerb der DDR-Staatsbürgerschaft
Dem Erwerb der Staatsbürgerschaft der DDR ist für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland in den Grenzen des ordre public die Rechtswirkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit beizumessen. Dies gilt auch dann, wenn das vor dem 3. Oktober 1990 geltende Bundesrecht keinen entsprechenden Erwerbstatbestand kannte.
1.3 Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
Von dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, zum Beispiel wegen Geburt oder Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.
Die Behandlung als deutscher Staatsangehöriger kann insbesondere belegt werden durch Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) oder durch deutsche Personalpapiere, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit eingetragen ist oder die nur deutschen Staatsangehörigen erteilt wurden (zum Beispiel Personalausweise, Reisepässe, Wehrpässe, Arbeitsbücher oder Kennkarten).
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Betroffene und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
1.4 Staatsangehörigkeitsausweis und Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher
Ein Staatsangehörigkeitsausweis kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist. Ein Ausweis über die Rechtsstellung als Deutscher kann auf Antrag ausgestellt werden, wenn der Besitz der Deutscheneigenschaft nachgewiesen ist.
2. Zu ╖ 2
Nicht belegt.
3. Zu ╖ 3 Erwerb der Staatsangehörigkeit
╖ 3 fasst die im Staatsangehörigkeitsgesetz geregelten Erwerbsgründe zusammen. Daneben kann die deutsche Staatsangehörigkeit erworben werden durch:
a) Einbürgerung nach den ╖╖ 85 ff. des Ausländergesetzes, den ╖╖ 9, 11 und 12 ff. des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, ╖ 21 des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet sowie Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit,
b) Erklärung nach Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember 1974 und
c) Einbürgerung oder Wohnsitznahme in Deutschland nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit seit Entziehung oder Ausbürgerung beziehungsweise Nichterwerb infolge eines solchen bei einem weitergabefähigen Verwandten in aufsteigender Linie eingetretenen Verlustes.
Zu früheren Erwerbsgründen vergleiche Nummer 1.2.1.
4. Zu ╖ 4 Erwerb durch Geburt
4.0 Allgemeines
╖ 4 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt. Nach den Absätzen 1 und 2 wird die deutsche Staatsangehörigkeit mit der Geburt durch Abstammung erworben (ius sanguinis). Absatz 3 sieht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland vor (Geburtsortsprinzip - ius soli). Absatz 4 schränkt den Geburtserwerb durch Abstammung ein.
Die Abstammung kann durch deutsche oder ausländische Personenstandsurkunden nachgewiesen werden. Liegen Urkunden nicht vor oder ergeben sich Zweifel an den Abstammungsverhältnissen, sind diese, soweit keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung besteht, unter Berücksichtigung der Regelungen des Internationalen Privatrechts nach dem danach berufenen Sachrecht zu prüfen (vergleiche ╖ 268 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden).
4.1 Zu Absatz 1 (Erwerb durch Abstammung)
Von der deutschen Staatsangehörigkeit eines Elternteils kann ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt worden sind, vergleiche Nummer 1.3. In Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises gefordert werden, vergleiche Nummer 1.4.
╖ 4 Abs. 1 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
Abweichend von Absatz 1 können einzelne Länder für ihren Bereich bestimmen, dass vom Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils nur dann ausgegangen werden kann, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass der Elternteil und gegebenenfalls die Personen, von denen er seine Staatsangehörigkeit ableitet, spätestens seit dem 1. Januar 1938 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden.
4.2 Zu Absatz 2 (Findelkinder)
Findelkind ist ein Kind, das infolge seines Alters hilflos ist und dessen Abstammung nicht feststellbar ist. Der Beweis des Gegenteils ist erst erbracht, wenn der Personenstand eines Findelkindes später ermittelt wird (vergleiche ╖ 315 Abs. 1 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden) und danach die Abstammung von ausländischen Eltern feststeht.
4.3 Zu Absatz 3 (Erwerb durch Geburt im Inland)
4.3.1 Zu Satz 1 (Aufenthaltsvoraussetzungen)
4.3.1.1 Der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt muss bei Geburt des Kindes seit acht Jahren ununterbrochen bestanden haben. Als unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG. Eine Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung (zum Beispiel für Botschaftspersonal) oder ein kraft Gesetzes erlaubter Aufenthalt (zum Beispiel für heimatlose Ausländer) genügt nicht für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit.
Rechtmäßiger Aufenthalt im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen alle Zeiten, in denen der Ausländer
a) eine Aufenthaltserlaubnis nach altem und neuem Ausländergesetz,
b) eine Aufenthaltsberechtigung nach altem und neuem Ausländergesetz,
c) eine Aufenthaltsbewilligung,
d) eine Aufenthaltsbefugnis,
e) eine Aufenthaltserlaubnis-EG nach dem Aufenthaltsgesetz/EWG oder der Freizügigkeitsverordnung/EG oder
f) in Fällen der Anerkennung als Asylberechtigter und in den Fällen des ╖ 35 Abs. 1 Satz 2 des Ausländergesetzes eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (╖ 55 des Asylverfahrensgesetzes)
besessen hat oder
g) vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit oder deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher war.
Als rechtmäßiger Aufenthalt zählen ferner alle Zeiten, in denen
a) der Aufenthalt des Ausländers als heimatloser Ausländer kraft Gesetzes erlaubt war,
b) eine Erlaubnisfiktion nach ╖ 69 Abs. 3 des Ausländergesetzes oder ╖ 68 Abs. 1 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes bestand oder
c) er über ein Aufenthaltsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR verfügte.
Zeiten einer Duldung können nicht angerechnet werden.
Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt, wenn sie ihrer Natur nach einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltszweck dienen, vergleiche ╖ 44 Abs. 1 Nr. 2 des Ausländergesetzes. Im Hinblick auf ╖ 44 Abs. 1 Nr. 3 und ╖ 89 Abs. 1 Satz 1 des Ausländergesetzes fällt durch Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten der gewöhnliche Aufenthalt im Inland grundsätzlich nicht weg (zum Beispiel bei Urlaubsreisen, Verwandtenbesuchen, Erledigung von erbrechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten).
Bei Auslandsaufenthalten über sechs Monaten (zum Beispiel zu Studienzwecken oder bei einem genehmigten Schulbesuch) hat der gewöhnliche Aufenthalt im Inland fortbestanden, wenn die Ausländerbehörde eine entsprechende Frist bestimmt hat und die Wiedereinreise innerhalb dieser Frist erfolgt ist, vergleiche ╖ 44 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit ╖ 44 Abs. 3 des Ausländergesetzes. Gleiches gilt, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Herkunftsstaat überschritten wird und die Wiedereinreise innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Ersatzdienst erfolgt ist, vergleiche ╖ 44 Abs. 2 des Ausländergesetzes.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer von acht Jahren im Ausland verbracht worden ist.
4.3.2 Zu Satz 2 (Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit)
Das Nähere zur Eintragung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit regeln die ╖╖ 26, 34 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes sowie die ╖╖ 261a, 276 Abs. 1 Nr. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden. Danach weist der Standesbeamte am unteren Rand des Geburtseintrags auf den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hin. Die Eintragung hat lediglich deklaratorische Wirkung.
Die nach Absatz 3 erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann nicht ausgeschlagen werden. Zum Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit vergleiche Nummern 26.1 bis 26.4.
4.3.3 Zu Satz 3 (Verordnungsermächtigung)
Von der Verordnungsermächtigung in Satz 3 hat das Bundesministerium des Innern mit der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 12. November 1999 (BGBl. I S. 2203) Gebrauch gemacht.
4.4 Zu Absatz 4 (Einschränkung des Abstammungserwerbs bei Auslandsgeburt)
╖ 4 Abs. 4 schränkt den Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für im Ausland geborene Kinder selbst im Ausland geborener deutscher Eltern ein.
4.4.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen; Vermeidung von Staatenlosigkeit)
Setzt auch das ausländische Recht voraus, dass die ausländische Staatsangehörigkeit nur erworben wird, wenn das Kind andernfalls staatenlos würde, dann erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit.
4.4.2 Zu Satz 2 (Anzeige der Geburt bei der Auslandsvertretung)
Erfolgt rechtzeitig die Anzeige der Geburt, wird die deutsche Staatsangehörigkeit rückwirkend mit dem Zeitpunkt der Geburt erworben. Die Anzeige der Geburt soll zur Niederschrift bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland vorgenommen werden. ╖ 386 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden findet Anwendung.
4.4.3 Zu Satz 3 (zwei deutsche Elternteile)
Sind beide Elternteile deutsche Staatsangehörige und erfüllen beide die in Absatz 4 Satz 1 genannten Voraussetzungen, so ist es für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auch ausreichend, wenn die Anzeige bei der Auslandsvertretung nach Absatz 4 Satz 2 durch einen Elternteil erfolgt.
╖ 4 Abs. 4 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch Kinder von Statusdeutschen.
5. Zu ╖ 5 Erklärungsrecht für vor dem 1. Juli 1993 geborene Kinder
5.1 Voraussetzungen
Die zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erforderliche Erklärung wird für ein unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehendes Kind von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben, wenn das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, gibt die Erklärung selbst ab. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich, vergleiche ╖ 37 des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Verbindung mit ╖ 68 Abs. 1 des Ausländergesetzes.
Im Falle der Betreuung bedarf die Erklärung der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach ╖ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Verfahren erstreckt.
5.1.1 Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
Die Voraussetzung von Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger war. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft ist anzunehmen, wenn sich die Vaterschaft aus einem deutschen Personenstandsbuch ergibt. Ist das nicht der Fall, hat die Staatsangehörigkeitsbehörde zu prüfen, ob eine nach deutschen Gesetzen wirksame Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft vorliegt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.
5.1.2 Zu Nummer 2 (drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland)
Zur Frage des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts wird auf die Nummern 4.3.1.1 und 4.3.1.2 verwiesen.
5.1.3 Zu Nummer 3 (Erklärungsfrist)
Die Erklärung ist nur dann rechtzeitig abgegeben, wenn die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 vor Vollendung des 23. Lebensjahres des Erklärenden erfüllt sind.
5.2 Kein Erstreckungserwerb
Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung erstreckt sich nicht auf Abkömmlinge des Erklärenden. Insoweit kommt eine erleichterte Einbürgerung in Betracht, vergleiche Nummern 8.1.3.3 und 8.1.3.6.
5.3 Urkunde; Gebühren
Über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird eine Urkunde nach ╖ 1 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit dem Muster der Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen ausgestellt. Das Verfahren ist gebührenfrei (╖ 38 Abs. 2 Satz 3).
6. Zu ╖ 6 Erwerb durch Annahme als Kind
6.1 Zu Satz 1 (Voraussetzungen)
6.1.1 Adoption im Inland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind durch einen Deutschen liegt vor, wenn ein deutsches Vormundschaftsgericht die Annahme als Kind durch Beschluss ausgesprochen hat (╖ 1752 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Voraussetzung für den Erwerb der Staatsangehörigkeit ist, dass das Kind in dem Zeitpunkt, in dem der Annahmeantrag beim Vormundschaftsgericht eingegangen ist, das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Auch wenn das Vormundschaftsgericht bei der Annahme eines Volljährigen bestimmt hat, dass sich die Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten (╖ 1772 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ist die Bestimmung auf Personen, die zum Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht anwendbar. Beruht die Entscheidung des deutschen Vormundschaftsgerichts nach Maßgabe des Artikels 22 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf ausländischem Sachrecht, so hat die Adoption den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn ihre Wirkungen den Wirkungen einer deutschen Minderjährigenadoption im Wesentlichen entsprechen. Es muss sich also um eine Volladoption handeln.
6.1.2 Adoption im Ausland
Eine nach den deutschen Gesetzen wirksame Annahme als Kind hat bei einer Adoption aufgrund einer Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde (Dekretadoption) den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nur zur Folge, wenn es sich um eine Volladoption handelt (vergleiche Nummer 6.1.1).
6.1.2.1 Beruht die Annahme als Kind auf der Entscheidung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde, so richtet sich deren Anerkennung nach ╖ 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Danach setzt die Anerkennung insbesondere voraus, dass
a) der Annehmende oder einer der annehmenden Ehegatten oder das Kind zur Zeit der Adoptionsentscheidung entweder die Staatsangehörigkeit des Entscheidungsstaates besaß oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
b) die durch den ausländischen Adoptionsakt herbeigeführte Rechtslage wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht offensichtlich widerspricht und insbesondere mit den Grundrechten in Einklang steht (Beachtung des Kindeswohls sowie der Mitwirkungsrechte des Kindes und seiner leiblichen Eltern).
6.1.2.2 Beruht die Annahme als Kind auf einem Rechtsgeschäft (Adoptionsvertrag), so beurteilt sich deren Wirksamkeit nach dem jeweils anwendbaren Recht (Artikel 22 und 23 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche). Hierbei ist auf die Wahrung der deutschen öffentlichen Ordnung (Artikel 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) besonders Bedacht zu nehmen. Kommt deutsches Sachrecht zur Anwendung, so ist eine durch Rechtsgeschäft vollzogene Adoption stets unwirksam.
6.1.3 Statusdeutsche; Einbürgerung
╖ 6 gilt entsprechend für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch die Annahme als Kind durch Statusdeutsche.
Zu den Voraussetzungen einer Einbürgerung nach ╖ 8 bei Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach ╖ 6, insbesondere bei der Adoption eines Volljährigen, vergleiche Nummer 8.1.3.3. Gegebenenfalls kommt auch eine Einbürgerung nach ╖ 13 in Betracht.
6.2 Zu Satz 2 (Erstreckungserwerb)
Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich nach Satz 2 kraft Gesetzes auf die Abkömmlinge des Kindes.
7. Zu ╖ 7 Erwerb durch Ausstellung der Bescheinigung gemäß ╖ 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
7.0 Allgemeines
╖ 7 regelt den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche.
Maßgebender Zeitpunkt für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ist das Datum der Ausstellung der Bescheinigung nach ╖ 15 des Bundesvertriebenengesetzes. Wann sie tatsächlich ausgehändigt wird, ist ohne Bedeutung.
7.1 Zu Satz 1 (Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Statusdeutsche)
Satz 1 betrifft die Personen, die die Voraussetzungen in ╖ 4 Abs. 3 Satz 1, 2 des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen. Dazu muss ein Aufnahmeverfahren nach den ╖╖ 26 ff. des Bundesvertriebenengesetzes oder ein Übernahmeverfahren im Sinne des ╖ 100 Abs. 4 des Bundesvertriebenengesetzes durchgeführt worden sein.
Für den Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den nichtdeutschen Ehegatten muss die Ehe mit dem Spätaussiedler mindestens drei Jahre ununterbrochen bestanden haben, bevor einer der Ehegatten die Aussiedlungsgebiete verlassen hat. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der nichtdeutsche Ehegatte Ausländer geblieben und kann die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Einbürgerung erwerben. Auf die für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger geltende Regelung des ╖ 9 kann er sich erst berufen, nachdem der Spätaussiedler die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, vergleiche Nummer 9.1. Eine Bescheinigung nach ╖ 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes sagt beim Ehegatten eines Spätaussiedlers nichts darüber aus, ob die Deutscheneigenschaft erworben wurde.
7.2 Zu Satz 2 (Erstreckung auf Kinder)
Satz 2 betrifft den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Kinder, die nach dem Erwerb der Deutscheneigenschaft durch den Spätaussiedler, seinen Ehegatten oder seine Abkömmlinge im Sinne des ╖ 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes geboren beziehungsweise adoptiert worden sind und entsprechend ╖╖ 4, 6 die Deutscheneigenschaft durch Abstammung beziehungsweise durch Annahme als Kind erworben haben.
8. Zu ╖ 8 Einbürgerung eines Ausländers
8.0 Allgemeines
Ausländer haben nach Maßgabe der ╖╖ 85 ff. des Ausländergesetzes nach einem achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland einen Anspruch auf Einbürgerung. Ihre Ehegatten und minderjährigen Kinder können nach Maßgabe des ╖ 85 Abs. 2 des Ausländergesetzes mit ihnen eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. In diesen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Einbürgerung gesetzlich vorgegeben.
Nach ╖ 8 kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4) eine Einbürgerung nach Ermessen der Behörde erfolgen, wenn im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung festgestellt werden kann. Maßgeblich hierfür sind die unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Gesichtspunkte.
8.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen der Einbürgerung)
8.1.1 Gesetzliche Voraussetzungen; Niederlassung im Inland; Antrag
Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung ist nur für Ausländer möglich. Ausländer ist jeder, der nicht deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher ist (╖ 1 Abs. 2 des Ausländergesetzes).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen. In Bezug auf die ausländerrechtlichen Anforderungen sind die Nummern 8.1.2.3 (Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten) und 8.1.2.4 (erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung) zu beachten.
Eine Einbürgerung ist nur auf Antrag möglich. Der Antrag soll schriftlich gestellt werden. Zur Erleichterung der Antragstellung soll ein Vordruck verwendet werden. Der Einbürgerungsbewerber kann den Einbürgerungsantrag auf eine bestimmte Rechtsgrundlage beschränken. Vor der Antragstellung soll der Einbürgerungsbewerber über die Voraussetzungen der Einbürgerung und das weitere Verfahren, insbesondere die ihm zustehenden Rechte und die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten belehrt, erforderliche Einwilligungen zu den notwendigen Ermittlungen sollen eingeholt werden.
8.1.1.1 Zu Nummer 1 (Handlungsfähigkeit, gesetzliche Vertretung)
Fähig zur Vornahme der Antragstellung und der sonstigen Verfahrenshandlungen im Einbürgerungsverfahren ist ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre. Im Falle der Betreuung bedarf der Einbürgerungsantrag der Einwilligung des Betreuers, wenn sich ein Einwilligungsvorbehalt nach ╖ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf das Einbürgerungsverfahren erstreckt. Ansonsten handelt der gesetzliche Vertreter. Die gesetzliche Vertretung eines Einbürgerungsbewerbers, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
8.1.1.1 Zu Nummer 2 (Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen)
Maßgeblich für den Ausschluss ist allein das Vorliegen eines der in ╖ 46 Nr. 1 bis 4 und ╖ 47 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausweisungsgründe. Es kommt nicht darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber tatsächlich ausgewiesen werden soll oder kann. Liegt dem Ausweisungsgrund eine rechtswidrige Tat, insbesondere eine Straftat zugrunde, so steht er der Einbürgerung nicht mehr entgegen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Bundeszentralregister gemäß ╖ 51 des Bundeszentralregistergesetzes getilgt oder zu tilgen ist.
Als Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen im Sinne des ╖ 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes kommen grundsätzlich nur Taten in Betracht, die straf- oder bußgeldbedroht sind. Zu beachten ist, dass auch die Verletzung von Unterhaltspflichten einen Straftatbestand darstellt (╖ 170 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs). Nur Verstöße, die sowohl geringfügig als auch vereinzelt sind, stellen keinen Ausweisungsgrund und damit auch kein Einbürgerungshindernis dar. Auch ein vereinzelter Verstoß erfüllt den Tatbestand des ╖ 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen diesen Tatbestand, wenn sie nicht vereinzelt sind (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 1996 - 1 C 9/94).
Für die Beurteilung, ob ein geringfügiger Verstoß vorliegt, ist insbesondere Folgendes maßgebend:
a) Eine vorsätzliche Straftat, die zu einer Verurteilung geführt hat, ist grundsätzlich nicht geringfügig (vergleiche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts a.a.O.,0);
b) eine fahrlässige Straftat kann bei einer Verurteilung von bis zu 30 Tagessätzen grundsätzlich als geringfügig eingestuft werden;
c) eine mit Strafe bedrohte Tat kann nach Einstellung des Strafverfahrens als geringfügig eingestuft werden, wenn die Einstellung nach ╖ 153 der Strafprozessordnung erfolgt ist oder die mit der Einstellung verbundene Geldauflage nach ╖ 153a der Strafprozessordnung nicht mehr als 1.000 DM betragen hat;
d) eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von nicht mehr als 1.000 DM geahndet worden ist, kann als geringfügiger Verstoß gewertet werden.
Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit. Es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde. Wurde das Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage von mehr als 1.000 DM eingestellt, ist der Rechtsverstoß dann als Ausweisungsgrund als verbraucht anzusehen, wenn seit der Einstellung des Verfahrens ein längerer Zeitraum verstrichen ist. Entsprechendes gilt bei Ordnungswidrigkeiten, für die ein Bußgeld von mehr als 1.000 DM verhängt wurde. Folgende Fristen erscheinen angemessen:
a) bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage bis zu 3.000 DM eine Zurückstellung um zirka zwei Jahre,
b) bei einer Geldbuße beziehungsweise -auflage von mehr als 3.000 DM eine Zurückstellung um zirka drei Jahre.
Strafrechtliche Verurteilungen im Ausland sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das bestrafte Verhalten auch nach deutschem Strafrecht als vorsätzliche Straftat anzusehen ist.
Wird gegen den Einbürgerungsbewerber wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zur Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Nummer 88.3 ist entsprechend anzuwenden.
8.1.1.3 Zu Nummer 3 (Wohnung; Unterkommen)
Unter Wohnung ist eine Unterkunft zu verstehen, die dem Einbürgerungsbewerber und seinen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen die Führung eines Haushalts ermöglicht. Es muss sich hierbei nicht um eine selbstständige Wohnung handeln, auch ein Untermietverhältnis reicht aus. Eine lediglich provisorische Unterbringung genügt jedoch nicht.
Als Unterkommen ist eine andere Unterkunft anzusehen, die dem ständigen Aufenthalt zu Wohnzwecken dient, beispielsweise ein Wohnheim.
8.1.1.4 Zu Nummer 4 (Unterhaltsfähigkeit)
Der Einbürgerungsbewerber ist imstande, sich und seine Angehörigen zu ernähren, wenn er den eigenen und den Lebensunterhalt der Familie sowie etwaige gegen ihn gerichtete Unterhaltsansprüche nachhaltig und auf Dauer aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, einem eigenen Vermögen oder einem bestehenden Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten bestreiten kann, ohne auf einen Anspruch auf Unterhalt aus öffentlichen Mitteln angewiesen zu sein (Unterhaltsfähigkeit). Bei verheirateten Einbürgerungsbewerbern ist es ausreichend, dass die Ehegatten hierzu gemeinsam in der Lage sind. Die Unterhaltsfähigkeit umfasst auch eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter.
Hängt die Unterhaltsfähigkeit von dem Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten ab, so ist es bei einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch ausreichend, wenn der Dritte leistungsfähig und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Dies gilt entsprechend für eine Vereinbarung über die Unterhaltspflicht nach ╖ 1585c des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Der Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) oder Arbeitslosenhilfe beziehungsweise der entsprechende Anspruch schließt die Einbürgerung aus. Dies gilt auch, wenn der Einbürgerungsbewerber den Umstand, der ihn zur Inanspruchnahme dieser Leistungen berechtigt, nicht zu vertreten hat.
Der Einbürgerung steht es nicht entgegen, wenn der Einbürgerungsbewerber Kindergeld oder eine Rente eines deutschen Trägers bezogen hat oder bezieht. Bei Bezug anderer Leistungen, wie Arbeitslosengeld, Erziehungsgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Wohngeld oder Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, ist eine Prognoseentscheidung erforderlich, ob der Einbürgerungsbewerber künftig in der Lage sein wird, sich ohne Bezug solcher Leistungen aus eigenen Kräften zu unterhalten.
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung
Die Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.9.2 enthalten allgemeine Grundsätze für die Ermessensausübung und legen fest, unter welchen Voraussetzungen ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung anzunehmen ist. Persönliche Wünsche und wirtschaftliche Interessen des Einbürgerungsbewerbers können nicht entscheidend sein.
Belange der Entwicklungspolitik stehen einer Einbürgerung nach ╖ 8 nicht entgegen.
8.1.2.1 Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse, insbesondere ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
Der Einbürgerungsbewerber muss sich in die deutschen Lebensverhältnisse eingeordnet haben, insbesondere über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
8.1.2.1.1 Sprachkenntnisse
Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Dazu gehört auch, dass der Einbürgerungsbewerber einen deutschsprachigen Text des alltäglichen Lebens lesen, verstehen und die wesentlichen Inhalte mündlich wiedergeben kann. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht nicht aus. Bei den Anforderungen an die deutschen Sprachkenntnisse ist zu berücksichtigen, ob sie von dem Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.
8.1.2.1.2 Nachweis der Sprachkenntnisse
Ob ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorliegen, ist von der Einbürgerungsbehörde zu prüfen. Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Einbürgerungsbewerber
a) das Zertifikat Deutsch oder ein gleichwertiges Sprachdiplom erworben hat,
b) vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht hat,
c) einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat,
d) in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule) versetzt worden ist oder
e) ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
Sind die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nicht oder nicht hinreichend nachgewiesen, soll das persönliche Erscheinen des Einbürgerungsbewerbers zur Überprüfung der Sprachkenntnisse angeordnet werden. Die Anforderungen des Zertifikats Deutsch (ISBN 3-933908-17-5) sind dafür ein geeigneter Maßstab.
8.1.2.2 Dauer des Inlandsaufenthalts
Vor der Einbürgerung soll sich ein Einbürgerungsbewerber, der bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet hat, wenigstens acht Jahre im Inland aufgehalten haben (vergleiche Nummer 8.0). Nach einer Unterbrechung des Aufenthalts (vergleiche Nummer 89.1.1) können frühere Aufenthalte im Inland bis zur Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer angerechnet werden, soweit ihnen integrationsfördernde Bedeutung zukommt.
8.1.2.3 Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Inland; anrechenbare Aufenthaltszeiten
Bei der Berechnung der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltsdauer können nur Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Einbürgerungsbewerber sich rechtmäßig im Inland aufgehalten hat. Zu den danach anrechenbaren Aufenthaltszeiten vergleiche Nummer 4.3.1.2.
Abweichend von Nummer 4.3.1.2 werden Zeiten einer Duldung auf die geforderte Aufenthaltsdauer angerechnet, soweit dem Einbürgerungsbewerber in den Fällen des ╖ 35 Abs. 1 Satz 3 des Ausländergesetzes eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung dieser Zeiten erteilt worden ist.
Zu berücksichtigen sind ferner Zeiten, in denen der Einbürgerungsbewerber als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt wurde.
8.1.2.4 Erforderlicher Aufenthaltstitel bei der Einbürgerung
Der Einbürgerungsbewerber muss im Zeitpunkt der Einbürgerung eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzen. Dies gilt nicht, wenn er als Ausländer unter 16 Jahren vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit ist. Abweichend von Satz 1 genügt eine Aufenthaltsbefugnis, wenn sie auf Grund gruppenbezogener Regelungen aus humanitären Gründen auf Dauer nach ╖ 32 des Ausländergesetzes zugesagt worden ist ("Altfallregelung").
Für Ausländer, die aufgrund völkerrechtlicher Übereinkommen oder damit in Zusammenhang stehender Rechtsvorschriften vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung befreit sind, insbesondere die bei den diplomatischen Missionen oder berufskonsularischen Vertretungen ausländischer Staaten im Inland beschäftigten ausländischen Ortskräfte und ihre Familienangehörigen, setzt die Einbürgerung voraus, dass ihnen nach Fortfall der aufenthaltsrechtlichen Vergünstigung entweder nach Europäischem Gemeinschaftsrecht ein dauerndes Aufenthaltsrecht im Inland zu gewähren wäre oder nach Maßgabe der ausländerrechtlichen Bestimmungen gewährt werden könnte.
8.1.2.5 Staatsbürgerliche Voraussetzungen (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Loyalitätserklärung)
Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt.
Erfüllt der Einbürgerungsbewerber einen der in ╖ 86 Nr. 2 des Ausländergesetzes aufgeführten Ausschlussgründe (vergleiche Nummer 86.2) oder ist die politische Betätigung nach ╖ 37 des Ausländergesetzes beschränkt oder untersagt worden, so kommt eine Einbürgerung nicht in Betracht.
Hat der Einbürgerungsbewerber im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr vollendet, so hat er ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung abzugeben, vergleiche Nummer 85.1.1.1.
8.1.2.6 Vermeidung von Mehrstaatigkeit
Der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit ist bei der Ermessensausübung zu beachten.
8.1.2.6.1 Einbürgerungszusicherung
Soweit dies zur Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlich ist, ist dem Einbürgerungsbewerber eine schriftliche Einbürgerungszusicherung (vergleiche ╖ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu erteilen. Durch sie wird ihm die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist. In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig. Die Einbürgerungszusicherung wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert.
Eine Einbürgerungszusicherung ist danach auch zu erteilen, wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraussetzt und der Einbürgerungsbewerber innerhalb von zwei Jahren volljährig wird. Die Frist soll so bemessen sein, dass sie frühestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit abläuft.
8.1.2.6.2 Vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Lässt der ausländische Staat das Ausscheiden aus seiner Staatsangehörigkeit erst nach dem Vollzug der Einbürgerung zu und liegt kein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit vor, so kann die Einbürgerung erfolgen, wenn der Einbürgerungsbewerber zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit bereit ist und - sofern das ausländische Recht dies vorsieht - die dazu erforderlichen Handlungen vorgenommen hat (vorübergehende Hinnahme von Mehrstaatigkeit). Setzt nach dem Recht des Herkunftsstaates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit die Volljährigkeit voraus und wird der Einbürgerungsbewerber nicht innerhalb von zwei Jahren volljährig, so kann Mehrstaatigkeit vorübergehend dann hingenommen werden, wenn
a) der Einbürgerungsbewerber mit den Eltern oder dem allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll,
b) der Einbürgerungsbewerber mit dem nicht allein sorgeberechtigten Elternteil eingebürgert werden soll und der andere Elternteil deutscher Staatsangehöriger ist,
c) die Eltern des Einbürgerungsbewerbers oder der allein sorgeberechtigte Elternteil deutsche Staatsangehörige sind oder
d) der Einbürgerungsbewerber Vollwaise ist.
Die Einbürgerung ist in diesen Fällen mit einer schriftlichen Auflage zu versehen, in der dem Einbürgerungsbewerber die zum Ausscheiden aus der ausländischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Handlungen aufgegeben werden und in der er verpflichtet wird, diese Handlungen unverzüglich vorzunehmen. Zur Durchsetzung der Auflage kann - auch mehrfach - ein Zwangsgeld nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen verhängt werden. Vom Vollzug der Auflage ist abzusehen, wenn nach der Einbürgerung ein Grund für die dauernde Hinnahme von Mehrstaatigkeit entsteht.
8.1.2.6.3 Hinnahme von Mehrstaatigkeit
Ob Mehrstaatigkeit hingenommen werden kann, hat die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen. Ausnahmen vom Einbürgerungshindernis eintretender Mehrstaatigkeit kommen insbesondere in Betracht:
8.1.2.6.3.1 Wenn das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus dessen Staatsangehörigkeit nicht ermöglicht.
8.1.2.6.3.2 Wenn der ausländische Staat die Entlassung durchweg verwehrt oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht.
Durchweg verwehrt wird die Entlassung in diesem Sinn, wenn Entlassungen nie oder fast nie ausgesprochen werden. Dies ist insbesondere bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten arabischen und nordafrikanischen Staaten der Fall. Der Entlassungsantrag ist grundsätzlich von der Einbürgerungsbehörde an die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaates in Deutschland weiterzuleiten, es sei denn, dass ein konsularischer Direktverkehr nicht möglich ist oder Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung bestehen. Bestehen Bedenken gegen die amtliche Weiterleitung, so sind die Entlassungsanträge vom Auswärtigen Amt oder von der von ihm beauftragten Stelle zu sammeln. Der Entlassungsantrag muss nach Maßgabe des Rechtes des Herkunftsstaates unter Beachtung des deutschen ordre public vollständig und formgerecht abgefasst sein, erforderlichenfalls in der Sprache des Herkunftsstaates; die vorgesehenen Anlagen sind beizufügen.
8.1.2.6.3.3 Bei älteren Personen bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
a) Ältere Personen sind Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben.
b) Die Entlassung muss auf unverhältnismäßige - tatsächliche oder rechtliche - Schwierigkeiten stoßen. Dies ist der Fall, wenn diese einer älteren Person nicht mehr zugemutet werden sollen. Solche Schwierigkeiten können zum Beispiel dann vorliegen, wenn der ältere Einbürgerungsbewerber gesundheitlich so sehr eingeschränkt ist, dass er in der Auslandsvertretung nicht persönlich vorsprechen kann oder wenn die Entlassung eine Reise in den Herkunftsstaat erfordern würde, die altersbedingt nicht mehr zumutbar ist, oder wenn sich nicht oder nicht mit vertretbarem Aufwand aufklären lässt, welche ausländische Staatsangehörigkeit er besitzt.
c) Die Versagung der Einbürgerung muss eine besondere Härte darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn alle im Inland wohnhaften Familienangehörigen bereits deutsche Staatsangehörige sind oder der Einbürgerungsbewerber seit mindestens 15 Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
8.1.2.6.3.4 Wenn der Einbürgerungsbewerber zwar die Verweigerung der Entlassung zu vertreten, sich aber schon länger als 20 Jahre nicht mehr im Herkunftsstaat aufgehalten hat, davon mindestens zehn Jahre im Inland, und über 40 Jahre alt ist.
8.1.2.6.3.5 Wenn der Einbürgerungsbewerber politisch Verfolgter im Sinne des ╖ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Flüchtling nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge behandelt wird.
8.1.2.6.3.6 Wenn ein herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung auch unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit besteht.
8.1.2.6.3.7 Wenn ehemalige deutsche Staatsangehörige durch Eheschließung mit Ausländern die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben.
8.1.3 Einbürgerungserleichterungen für bestimmte Personengruppen
Für die unter den Nummern 8.1.3.1 bis 8.1.3.9.2 aufgeführten Personengruppen kommen die dort genannten Abweichungen von den unter den Nummern 8.1.2 bis 8.1.2.6.2 genannten allgemeinen Grundsätzen für die Ermessensausübung in Betracht.
8.1.3.1 Staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige
Staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist, wer politisch Verfolgter im Sinne des ╖ 51 des Ausländergesetzes ist oder wie ein Kontingentflüchtling behandelt wird (vergleiche Nummer 87.1.2.6) oder staatenlos ist. Staatenlos ist eine Person, die kein Staat nach seinem innerstaatlichen Recht als Staatsangehörigen ansieht.
In diesen Fällen soll entsprechend Artikel 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Artikel 32 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen die Einbürgerung erleichtert und das Verfahren beschleunigt werden. Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Urkunden sollen berücksichtigt werden.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 wird eine Aufenthaltsdauer von sechs Jahren als ausreichend angesehen.
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann im Zeitpunkt der Einbürgerung der Besitz einer Aufenthaltsbefugnis genügen, wenn sie nach ╖ 70 des Asylverfahrensgesetzes gewährt worden ist, seit sechs Jahren besteht und nach Auskunft des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nicht damit zu rechnen ist, dass die Feststellung, dass die Voraussetzungen des ╖ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen, zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.
Als staatsangehörigkeitsrechtlich schutzbedürftig ist in der Regel anzusehen, wer sich durch einen Reiseausweis für Flüchtlinge oder durch einen Reiseausweis für Staatenlose ausweist.
8.1.3.2 Fälle mit staatsangehörigkeitsrechtlichem Wiedergutmachungsgehalt
Dient die Einbürgerung Zwecken der staatsangehörigkeitsrechtlichen Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gegenüber einer von Verfolgungsmaßnahmen aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 betroffenen Person (so genannte Erlebensgeneration) und besteht kein Anspruch auf Einbürgerung aus Wiedergutmachungsgründen nach Artikel 116 Abs. 2 des Grundgesetzes oder den ╖╖ 11, 12 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsregelungsgesetzes, so genügt abweichend von Nummer 8.1.2.2 eine Aufenthaltsdauer von vier Jahren.
8.1.3.3 Ehemalige deutsche Staatsangehörige, Abkömmlinge deutscher Staatsangehöriger (einschließlich der Adoptivkinder) und Abkömmlinge ehemaliger deutscher Staatsangehöriger
Ehemalige deutsche Staatsangehörige und Abkömmlinge deutscher und ehemaliger deutscher Staatsangehöriger können abweichend von Nummer 8.1.2.2 bei einer - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzeren Aufenthaltsdauer als acht Jahre eingebürgert werden.
Ist der Einbürgerungsbewerber von einem deutschen Staatsangehörigen nach den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen (vergleiche Nummern 6.1 bis 6.1.3) und hatte er im Zeitpunkt des Annahmeantrags das 18. Lebensjahr bereits vollendet, so kommt eine Einbürgerung nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren in Betracht, wenn er nach der Annahme als Kind mit dem deutschen Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. Das Annahmeverhältnis und die familiäre Lebensgemeinschaft sollen seit drei Jahren bestanden haben. Eine bloße Begegnungsgemeinschaft genügt nicht für eine Verkürzung der erforderlichen Aufenthaltsdauer, vielmehr ist eine Beistandsgemeinschaft erforderlich. Nicht vorausgesetzt wird, dass das Annahmeverhältnis die Wirkungen einer Volladoption entfaltet (vergleiche ╖ 1770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Abweichend von Nummer 8.1.2.4 kann es bei diesen Personen als ausreichend angesehen werden, wenn sie sich im Zeitpunkt der Einbürgerung rechtmäßig im Inland aufhalten.
8.1.3.4 Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber
Deutschsprachige Einbürgerungsbewerber aus Liechtenstein, Österreich oder deutschsprachigen Gebieten in anderen europäischen Staaten, in denen Deutsch Amts- oder Umgangssprache ist, können abweichend von Nummer 8.1.2.2 nach einer Aufenthaltsdauer von vier Jahren eingebürgert werden.
8.1.3.5 Einbürgerungserleichterungen bei besonderem öffentlichen Interesse
Einbürgerungserleichterungen kommen auch in Betracht, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht. In diesen Fällen ist eine erhebliche Verkürzung der in Nummer 8.1.2.2 vorgesehenen Aufenthaltsdauer möglich. Die geforderte Aufenthaltsdauer soll aber drei Jahre nicht unterschreiten.
Ein besonderes öffentliches Interesse an der Einbürgerung kann vorliegen, wenn der Einbürgerungsbewerber durch die Einbürgerung für eine Tätigkeit im deutschen Interesse, insbesondere im Bereich der Wissenschaft, Forschung, Wirtschaft, Kunst, Kultur, Medien, des Sports oder des öffentlichen Dienstes (vergleiche ╖ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) gewonnen oder erhalten werden soll. Es kann auch gegeben sein bei Angehörigen international tätiger, auch ausländischer Unternehmen und Institutionen oder bei anderen Personen, die aus beruflichen oder geschäftlichen Gründen ihren Aufenthalt vorübergehend ins Ausland verlegen oder häufig dorthin reisen müssen.
Die Einbürgerung im Bereich des Sports setzt stets voraus, dass sich der Einbürgerungsbewerber zumindest seit drei Jahren im Inland aufhält, konkret in einer deutschen Nationalmannschaft eingesetzt werden soll und sportlich eine längerfristige internationale Perspektive aufweist. Die Startberechtigung für internationale Meisterschaften muss durch den zuständigen Fachverband oder den Deutschen Sportbund bestätigt worden sein.
Das besondere öffentliche Interesse ist von einer obersten Behörde des Bundes oder eines Landes zu bestätigen und im Einzelnen zu begründen. Im Bereich des Sports ist hierzu eine Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern einzuholen.
Soll eine sonstige Tätigkeit für einen längeren Zeitraum ganz oder überwiegend im Ausland ausgeübt werden, ist eine Stellungnahme des Auswärtigen Amtes einzuholen, wenn das besondere öffentliche Interesse an der Einbürgerung nicht bereits aus der Tätigkeit im Inland abgeleitet werden kann.
8.1.3.6 Minderjährige Kinder
Ein minderjähriges Kind, das bei der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll nur dann selbstständig eingebürgert werden, wenn es im Inland mit einem deutschen Staatsangehörigen, der für das Kind sorgeberechtigt ist, in einer familiären Gemeinschaft lebt.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn sich das Kind ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
8.1.3.7 Ältere Personen
Bei Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit zwölf Jahren ihren rechtmäßigen Aufenthalt (vergleiche Nummer 8.1.2.3) im Inland haben, genügt es abweichend von Nummer 8.1.2.1, wenn sie sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen können.
8.1.3.8 Vorsorgliche Einbürgerung
Bestehen erhebliche Schwierigkeiten, den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft zu belegen, und lassen sich diese trotz nachhaltiger Bemühungen nicht in angemessener Zeit ausräumen oder bestehen Zweifel an der Rechtswirksamkeit des vorausgegangenen Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Deutscheneigenschaft, kann abweichend von den Nummern 8.1.2.2 bis 8.1.2.4 eine vorsorgliche Einbürgerung erfolgen, wenn der Betreffende bisher von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger oder Statusdeutscher behandelt worden ist.
Ein nachträglicher Nachweis, dass die deutsche Staatsangehörigkeit oder Deutscheneigenschaft im Zeitpunkt der vorsorglichen Einbürgerung schon bestanden hat, ist dadurch nicht ausgeschlossen.
8.1.3.9 Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern
Ehegatten und Kinder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit den Personen eingebürgert werden, die unter den Voraussetzungen der Nummern 8.1.2 bis 8.1.3.8 eingebürgert werden.
8.1.3.9.1 Miteinbürgerung eines Ehegatten
Auch bei den miteinzubürgernden Ehegatten werden grundsätzlich ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorausgesetzt. Bildungsstand und gewisse Schwierigkeiten, die deutsche Sprache zu erlernen, können berücksichtigt werden, wenn die übrigen Familienangehörigen die für eine Einbürgerung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen und die Miteinbürgerung dazu führt, dass die gesamte Familie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, ist beim miteinzubürgernden Ehegatten stets erforderlich.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft.
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
Abweichend von Nummer 8.1.2.1 genügt es, wenn das Kind sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse gewährleistet ist.
Abweichend von Nummer 8.1.2.2 soll sich das einzubürgernde Kind vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es in diesem Fall, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert werden könnten.
8.2 Zu Absatz 2 (einzuholende Stellungnahmen)
Nicht belegt.
9. Zu ╖ 9 Einbürgerung von Ehegatten Deutscher
9.0 Allgemeines
Die Einbürgerung nach ╖ 9 darf bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nur ausnahmsweise versagt werden, wenn ein atypischer Fall vorliegt, in dem aus besonderen Gründen der Regelungszweck des ╖ 9 (Herstellung einer einheitlichen deutschen Staatsangehörigkeit in der Familie) verfehlt würde. Ein solcher atypischer Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ehe
a) zu einem anderen Zweck als dem der Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft geschlossen wurde (Scheinehe) oder
b) nur formal besteht und eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht oder nicht mehr geführt wird (gescheiterte Ehe), sofern nicht ╖ 9 Abs. 2 entsprechend anzuwenden ist (vergleiche Nummer 9.2).
Minderjährige Kinder des ausländischen Ehegatten können nach Maßgabe des ╖ 8 miteingebürgert werden (vergleiche Nummern 8.1.3.9 und 8.1.3.9.2).
9.1 Zu Absatz 1 (Voraussetzungen)
Die Ehe muss für den deutschen Rechtskreis gültig geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der deutsche Ehegatte des Einbürgerungsbewerbers muss in diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein. Der Besitz der Deutscheneigenschaft reicht nicht aus.
Die gesetzlichen Voraussetzungen des ╖ 8 müssen von dem Einbürgerungsbewerber in jedem Fall erfüllt werden (vergleiche Nummern 8.1.1 bis 8.1.1.4).
9.1.1 Zu Nummer 1 (Vermeidung von Mehrstaatigkeit)
Zum Au
Kaum jemand will die Wahrheit hören, aber alle wollen sie gerne aussprechen.