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Ситуация в Крыму - быть или не быть войне? (продолжение). Крым - 3
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в ответ olya.de 10.03.14 17:13
В ответ на:
однако те же сорбы в своих регионах имеют право на суде использовать сорбский, а так же обращаться на нем в Behörde.
однако те же сорбы в своих регионах имеют право на суде использовать сорбский, а так же обращаться на нем в Behörde.
Верно ,мы были как то в Шлезвиге- там даже школы на датском языке есть (где граница c Данией)
[цитата]Die deutsche Sprache ist die deutsche Hochsprache und umfasst auch Fremdwörter und Fachausdrücke sowie mathematische Formeln.[13] Die grundsätzliche Frage, ob unter Deutsch rechtlich ausschließlich die hochdeutsche oder auch die niederdeutsche Sprache zu subsumieren sei, wird unter Juristen und in Gerichtsurteilen uneinheitlich beantwortet. Während der Bundesgerichtshof (BGH) in einer Entscheidung zu Gebrauchsmustereinreichung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in plattdeutscher Sprache das Niederdeutsche einer Fremdsprache gleichstellt („Niederdeutsche (plattdeutsche) Anmeldeunterlagen sind im Sinn des § 4a Abs. 1 Satz 1 GebrMG nicht in deutscher Sprache abgefasst“),[14] ist nach dem Kommentar von Foerster/Friedersen/Rohde zu § 82 a des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein sowohl Hochdeutsch wie auch Niederdeutsch zu verstehen. Die Schleswig-Holsteinische Landesregierung teilt diese Rechtsauffassung.[15] Dabei wird auch auf Entscheidungen höherer Gerichte zu § 184 GVG seit 1927[16] verwiesen, nach denen auch das Plattdeutsche als deutsche Sprache zu definieren ist.
Abgesehen von den reinen Bundesaufgaben, obliegt in Deutschland gemäß der Art. 30, Art. 70 Grundgesetz (siehe auch Art. 23 Abs. 6 GG) die rechtliche Kompetenz, Amtssprachen zu bestimmen, als Teil der Kulturhoheit der Länder bei den einzelnen Bundesländern, wovon freilich wenige Bundesländer überhaupt und einzig Schleswig-Holstein wiederholt Gebrauch gemacht hat.[17]
Die Amtssprache der Behörden der Länder wird durch das jeweilige Landesverwaltungsverfahrensgesetz geregelt (z. B. inhaltlich gleich mit § 23 LVwVfg). Durch die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen sind Behörden der betroffenen deutschen Länder verpflichtet, auch Korrespondenz in den Regionalsprachen Niedersächsisch (Plattdeutsch),
Friesisch,
Dänisch,
Romanes bzw. Sorbisch zu erlauben.
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtssprache_%28Deutschland%29
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