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Расколет ли Eвромайдан Украину?
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Barinov старожил
в ответ Barinov 23.01.14 20:05
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Mit einem § 115 StGB wird die feindliche Motivation des Straftäters, der gegen einen Vollstreckungsbeamten vorgeht, strafrechtlich miterfasst, weil allein der tätliche Angriff auch ohne Vollstreckungshandlung strafbar wird.
Unter tätlichem Angriff ist nämlich eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen, die nicht zur Körperverletzung führen muss. Zur Tatbestandsverwirklichung reicht deshalb auch der gezielte Wurf mit einem Gegenstand aus, der z.B. nicht zu einem Treffer führt.
Auch der zielverfehlende Wurf fällt daher als tätlicher Angriff unter die Strafbarkeit des §115 StGB, wenngleich er mangels Verletzung keine Körperverletzung darstellt. § 115 StGB schützt also die körperliche Unversehrtheit der Kolleginnen und Kollegen besser als die klassischen Körperverletzungsdelikte, da die strafbare Handlung vorverlegt wird und nicht vom Ergebnis abhängt.
Mit einem § 115 StGB wird die feindliche Motivation des Straftäters, der gegen einen Vollstreckungsbeamten vorgeht, strafrechtlich miterfasst, weil allein der tätliche Angriff auch ohne Vollstreckungshandlung strafbar wird.
Unter tätlichem Angriff ist nämlich eine unmittelbar auf den Körper zielende gewaltsame Einwirkung zu verstehen, die nicht zur Körperverletzung führen muss. Zur Tatbestandsverwirklichung reicht deshalb auch der gezielte Wurf mit einem Gegenstand aus, der z.B. nicht zu einem Treffer führt.
Auch der zielverfehlende Wurf fällt daher als tätlicher Angriff unter die Strafbarkeit des §115 StGB, wenngleich er mangels Verletzung keine Körperverletzung darstellt. § 115 StGB schützt also die körperliche Unversehrtheit der Kolleginnen und Kollegen besser als die klassischen Körperverletzungsdelikte, da die strafbare Handlung vorverlegt wird und nicht vom Ergebnis abhängt.
http://www.gdp.de/id/DE_GdP_fordert_115_gegen_uebergriffe_auf_Polizisten
