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Азюль для Сноудена

05.11.13 09:39
Re: Азюль для Сноудена
 
anuga1 коренной житель
в ответ ноль 04.11.13 23:20
Die Asylberechtigung geht von der klassischen Trias eines Fluchtschicksals aus:
Verfolgung im Heimatland in asylerheblicher Weise durch staatliche Stellen,
deswegen Flucht nach Deutschland,
deswegen Stellung eines Asylantrags in Deutschland.
Fehlt nur eines dieser Merkmale, kommt die Gewährung von Asyl nicht in Betracht. Asyl kommt auch nicht in Betracht, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a AsylVfG i. V. m. der Anlage II des Gesetzes) oder über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) nach Deutschland eingereist ist oder die Einreise ohne Berührung mit einem sicheren Drittstaat nicht nachgewiesen ist. Dieser stark eingeschränkte Verfolgungsbegriff erfasst viele Verfolgungsschicksale überhaupt nicht. Zu nennen sind insbesondere
die Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure (z. B. in Ländern, in denen die staatlichen Strukturen weitgehend zerstört sind, wie z. B. derzeit in Somalia),
das Verlassen des Heimatlandes ohne aktuelle Bedrohung,
fehlende Kausalität in den drei Merkmalen (z. B. Flucht nach Deutschland erst nach sicherer Aufnahme in einem Drittstaat oder stark verspätete Asylantragstellung nach der Einreise) und
Не может он претендовать на статус беженца в Германии , ибо имеет такой статус
в такой дем. стране, как Россия.
 

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