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Граждане России массово бегут в Германию и ЕС. Начало или конец чего это?
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в ответ Schachspiler 09.10.13 18:37, Последний раз изменено 10.10.13 18:39 (_kapitan_)
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Для тех, кто в танке могу ещё раз повторить, что взяточники - это те, кто хапает взятки, кто обирает всех подряд, испоьзуя должностное положение в своих шкурных интересах, а вовсе не те, кто от этих преступников вынужден откупаться.
Неужели так трудно доходит любой смысл и всё загораживается тупостью законотворчества, по которой современная гос.дура уже побила все рекорды?
Для тех, кто в танке могу ещё раз повторить, что взяточники - это те, кто хапает взятки, кто обирает всех подряд, испоьзуя должностное положение в своих шкурных интересах, а вовсе не те, кто от этих преступников вынужден откупаться.
Неужели так трудно доходит любой смысл и всё загораживается тупостью законотворчества, по которой современная гос.дура уже побила все рекорды?
Шахматист интернет отключили ? Хватит одно и тоже бубнить. Вот учи и больше не жалуйся, а то нашел подходящюю жилетку :
В ответ на:
§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.
§ 299
Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.