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Симпатии и антипатии простых немцев?

17.10.04 18:20
Re: Симпатии и антипатии простых немцев?
 
  Skiph завсегдатай
в ответ умкa 17.10.04 17:56
In der Weimarer Republik (1919 - 1933) konnte mindestens ein Zwanzigstel der stimmberechtigten Bürger beantragen, ein vom Reichstag verabschiedetes Gesetz dem Volksentscheid zu unterwerfen. Ausgenommen hiervon waren der Haushaltsplan, Abstimmungsgesetze und Besoldungsordnungen. Ein Zehntel der Stimmberechtigten konnte die Behandlung eines bestimmten ausgearbeiteten Gesetzentwurfs durch den Reichstag verlangen. Im Falle seiner Nichtannahme mußte darüber ebenfalls ein Volksentscheid stattfinden. Wegen der negativen Erfahrungen der Weimarer Republik mit Volksbegehren, die von antidemokratischen Parteien, vor allem von der NSDAP, zu heftiger und wirksamer antirepublikanischer Propaganda mißbraucht worden sind, hat das Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit von Volksbegehren stark eingeschränkt. Volksbegehren wie Volksentscheid sind nur möglich im Zusammenhang mit der in Art. 29 GG geregelten Neugliederung des Bundesgebiets
...Während sich die Parteien der Großen Koalition unter Reichskanzler Hermann Müller für die Annahme des Young-Plans aussprachen, rief dieser aufgrund der langen Laufzeit und der als viel zu hart angesehenen Reparationszahlungen Empörung und heftigen Widerstand im rechten politischen Spektrum hervor. Im Juli 1929 gründete daher der Vorsitzende der Deutschnationalen Volkspartei (DNVP), Alfred Hugenberg, zusammen mit Adolf Hitler sowie Franz Seldte vom Stahlhelm und Heinrich Claß vom Alldeutschen Verband den "Reichsausschuß für das Volksbegehren gegen den Young-Plan".
Artikel 73 der Weimarer Verfassung gab der Bevölkerung die Möglichkeit, durch Volksentscheide direkten Einfluß auf die Legislative zu nehmen. Gegenstand des vom "Reichsausschuß für das Volksbegehren gegen den Young-Plan" initiierten Volksentscheids war am 22. Dezember 1929 der von den Initiatoren vorgelegte Entwurf des "Freiheitsgesetzes", das nicht nur die Reparationen, sondern sämtliche Verpflichtungen des Versailler Vertrags revidieren sollte und das für die Unterzeichner des Young-Plans Zuchthausstrafen wegen Landesverrats vorsah.
Die Abstimmung am 22. Dezember 1929 bescherte den Initiatoren trotz der von ihnen eingesetzten Damagogie und Popagandakampagnen eine klare Abfuhr. Das Plebiszit scheiterte, da statt der notwendigen 50 Prozent nur 13,8 Prozent aller Wahlberechtigten für den Gesetzentwurf gegen den Young-Plan votierten.
Die Teilnahme an dem Volksbegehren und die Kooperation mit der DNVP sowie anderen nationalen Verbänden war für die bis dahin kaum in Erscheinung getretene Nationalsozialistische Deutsche Arbeiterpartei (NSDAP) dennoch ein Erfolg. Sie verschafften den Nationalsozialisten im "nationalen Lager" enorme Publizität und Reputation. Bei der Reichstagswahl am 14. September 1930 konnte die NSDAP den Massenzulauf auch in einen gewaltigen Stimmenzuwachs umsetzen.
Auch auf Landesebene gab es Versuche, durch Plebiszite in die Legislative einzugreifen. Im Land Preußen beispielsweise hatte der Stahlhelm 1931 ein Volksbegehren zur Auflösung des Landtags beantragt, dem sich die DNVP, die Deutsche Volkspartei (DVP) sowie einige Randgruppen anschlossen. Den dann am 9. August 1931 folgenden Volksentscheid trug nicht nur die NSDAP mit, sondern - nach einer Intervention Josef Stalins - auch die Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD). Im Kampf gegen die "Sozialfaschisten" mobilisierte die KPD ihre Anhänger für eine Aktionseinheit mit den "Faschisten". Für den Volksentscheid zur Auflösung des Preußischen Landtags votierten 9,8 Millionen Wähler, 13,2 Millionen Stimmen wären erforderlich gewesen.
http://www.hdg.de/lemo/html/weimar/verfassung/young/
 

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