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Die kleinen hängt man, die großen lässt man laufen
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в ответ Зияющие высотЫ 19.05.11 22:01
В ответ на:
Вы свою собственную ссылку-то хоть читали ?
Вы свою собственную ссылку-то хоть читали ?
Читал, естественно.
В ответ на:
Это вообще-то комментарии
Это вообще-то комментарии
Совершенно верно, комментарии. Но они предворяются выдержками из текста самого судебного заключения. Найти ссылку на текст заключения не смог, уж извиняйте.
'Der strafanwendungsrechtliche Gehalt des besagten Beschlusses v. 2. Februar 2010 ist wie folgt im Wortlaut wiederzugeben:
"7. Deutsches Strafrecht ist anwendbar, weil es sich bei den angeklagten Taten um eine Inlandstat, keine Auslandstat handelt, weil hinreichender Tatverdacht besteht, dass die Taten sich gegen deutsche Staatsangehörige richtete[n], und weil die Angehörigen der fremdvölkischen Wachmannschaften zu dem Personenkreis gehören, der auch bei Auslandstaten deutschem Strafrecht unterfiel[...].
b) Unabhängig von der Qualifizierung der im Ausbildungslager Trawniki ausgebildeten fremdvölkischen Wachmannschaften ist darauf hinzuweisen, dass § 4 Abs. 3 Nr. 1 StGB in der 1943 geltenden Fassung (aus v. Olshausen, Kommentar zum StGB für das Deutsche Reich, 12. Auflage, Berlin 1942; ebenso Schönke, Strafgesetzbuch, 2. Auflage 1944) lautet: ‚Unabhängig vom Recht des Tatorts gilt das deutsche Strafrecht für folgende Straftaten, die ein Ausländer im Ausland begeht: 1. Straftaten, die er als Träger eines deutschen staatlichen Amts, als deutscher Soldat oder als Angehöriger des Reichsarbeitsdienstes ... begeht; ...’
Die Erstreckung der Anwendbarkeit des StGB auf Träger eines deutschen staatlichen Amtes entspricht § 5 Nr. 13 der geltenden Fassung; sie umfasst "Taten, die ein Ausländer als Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter begeht", wobei § 11 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) StGB den Amtsträger als eine Person definiert, die "sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen."
Dies deckt sich mit der Definition, wie sie § 4 Abs. 3 Nr. 1 StGB a.F. durch die Literatur erfahren hat. Danach sind Amtsträger des Staates Personen, die, ohne Beamte zu sein, dazu bestellt sind, obrigkeitliche Aufgaben wahrzunehmen (v. Olshausen, a.a.O., § 4 Anm. 12).
Die zur Tatzeit geltende Erstreckung der Anwendbarkeit deutschen Strafrechts auf "deutsche Soldaten", zu denen unter den Voraussetzungen des Wehrmachtsgesetzes[6] vom 21.05.1935 in der Fassung des Gesetzes vom 20.08.1940[7] auch Ausländer gehören konnten, ist nunmehr in § 1a Wehrstrafgesetz enthalten.
c) Deutsches Strafrecht gilt ferner nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 StGB in der zur Tatzeit geltenden Fassung, entsprechend § 7 Abs. 1 der geltenden Fassung des StGB, für Taten [...], die im Ausland gegen einen deutschen Staatsangehörigen begangen wurden. Hierzu verweist die Kammer auf Punkt 6 c) des Beschlusses vom 21.12.2009[...].[8]
d) Deutsches Strafrecht gilt gem. § 4 Abs. 1 StGB in der 1943 geltenden wie auch § 3 der aktuellen Fassung des StGB für Taten, die im Inland begangen wurden. Dabei kann noch dahingestellt bleiben, ob – wie v. Olshausen a.a.O. Anm. 5 vor § 3 und Schönke a.a.O. Vorbem. § 3 Anm. – das Generalgouvernement Inland war (a.A. allerdings Grau/Krug/Rietzsch, Deutsches Strafrecht, Band 1, 2. Auflage, 1943, Anm. 5a zu § 3 Abs. 1[...]). Denn Tatort der Beihilfe ist auch Tatort der Haupttat (statt aller: Fischer, StGB, 57. Auflage,[§ 9]Rn. 10; für den in 1943 insoweit einschlägigen § 3 Abs. 3 StGB zuletzt RG v. 14.07.1936 – 4 D 462/36, JW 1936, 2655; RG vom 02.02.1940 – 4 D 663/39, RGSt 74, 59; v. Olshausen a[.]a[.]O. § 4 Anm. 2 unter Verweis auf § 3 Anm. 11c; Schönke a.a.O. § 3 Anm. III.1.a). Dabei genügt es schon, wenn einer der Haupttäter auch nur eine Vorbereitungshandlung im Inland begangen hat (vor allem RG vom 14.11.1922 – IV 561/22, RGSt 57, 144 [...]."
