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Die kleinen hängt man, die großen lässt man laufen
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in Antwort wittness 17.05.11 08:50
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Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat
Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat
Für Denjanjuk ist dies nicht zutreffend. Die Gefahr für "Leib und Leben", und zwar im KZ umzukommen, hat nicht er verursacht, sondern Deutschland, das jetzt über ihn richtet. Um dieser Gefahr zu entgehen, hat Demjamjuk Straftaten begangen, und dem Gesetzt nach ohne Schuld gehandelt.
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weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen
weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen
In welchem besonderen Rechtsverhältnis stand Demjanjuk zu Deutschland? Kriegsgefangener? Soll ich die Genfer Konvention mit den Rechten der Kriegsgefangenen ausbuddeln?
