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Борис Стругацкий о каре за мысли
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Quinbus Flestrin местный житель
в ответ kurban04 09.02.10 12:05
В ответ на:
Глупости не пишите.
Для людей, владеющих немецким, там действительно всё очень ясно, хотя и казённым языком описано.
Глупости не пишите.
Для людей, владеющих немецким, там действительно всё очень ясно, хотя и казённым языком описано.
Т.е. если "развернуть" Ваше высказывание, я не владею немецким в достаточной мере, чтобы данный текст поянть? Ich muss Sie enttäuschen, dem ist es nicht so.
Schauen wir erst mal was die werten Verfassungsrichter in der ersten Hälfte des Dokuments schreiben:
Grundsätzlich sind Eingriffe in die Meinungsfreiheit nur zulässig auf
der Basis eines allgemeinen Gesetzes gemäß Art. 5 Abs. 2 Alternative 1
GG. Ein meinungsbeschränkendes Gesetz ist unzulässiges Sonderrecht, wenn
es nicht hinreichend offen gefasst ist und sich von vornherein nur gegen
bestimmte Überzeugungen, Haltungen oder Ideologien richtet.
So weit so gut. Krokodile können nicht fliegen. Der General aber meint (§130 Abs. 4 StGB)
Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
dass sie es doch tun. Tja, was bleibt unseren lieben Verfassungsrichter anders übrig als zu behaupten:
Zwar ist die Vorschrift des § 130 Abs. 4 StGB kein allgemeines Gesetz im
Sinne des Art. 5 Abs. 2 Alternative 1 GG, weil sie nicht dem Schutz von
Gewalt- und Willküropfern allgemein dient und bewusst nicht auf die
Billigung, Verherrlichung und Rechtfertigung der Gewalt und
Willkürherrschaft totalitärer Regime insgesamt abstellt, sondern auf
positive Äußerungen allein in Bezug auf den Nationalsozialismus begrenzt
ist.
§ 130 Abs. 4 StGB ist aber auch als nichtallgemeines Gesetz
ausnahmsweise mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des
Unrechts und Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft
verursacht hat, ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der
propagandistischen Gutheißung der historischen nationalsozialistischen
Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot
des Sonderrechts immanent.
? Also, Einschränkungen der Meinungsfreiheit nur aufgrund der Ideologie sind nicht zulässig, da aber die pöhsen Deutschen was verbrochen haben, ist es doch OK. Mit anderen Worten, Krokodile können doch fliegen, aber ganz niedrig...
Wissen Sie, mir geht es nicht um die Verehrer von Hess. Mir geht es um die Meinungsfreiheit als solche. Ich bin z.B. kein Liebhaber der Kinderpornographie, trotzdem bin ich strikt gegen die Internetsperren. Aus einem einfachen Grund. Eigentlich aus mehreren einfachen Gründen. Erstmals warum maßt sich jemand an, besser zu wissen was für mich gut ist als ich selbst? Dann, wenn die Sperren/Zensur erstmals eingeführt sind, dauert es nicht mehr lange, dass alles was den Sperrern nicht passt gefiltert ist. Und last but not least, Sperren/Zensur ändern nichts, die zwingen nur das Problem vorübergehend unter den Teppich.
Meinungsfreiheit ist eine unteilbare bürgerliche Freiheit, entweder gibt es sie, oder es gibt sie nicht. Und wenn man dafür ist, dass sie Meinungsfreiheit gibt, muss man auch in Kauf nehmen, mit Meinungen konfrontiert zu werden, die einem nicht passen.
Als Zugabe:
Die Allgemeinheit des Gesetzes verbürgt damit entsprechend dem Verbot der Benachteiligung
wegen politischer Anschauungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 9
GG für Eingriffe in die Meinungsfreiheit ein spezifisches und striktes
Diskriminierungsverbot gegenüber bestimmten Meinungen.
Wieso muss ich hier an Frau Herman denken...