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Выборы, выборы - кандидаты ....
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Musiker53 свой человек
in Antwort mahdavikia 03.09.09 20:36, Zuletzt geändert 03.09.09 22:50 (Musiker53)
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG)
http://bundesrecht.juris.de/bvfg/BJNR002010953.html#BJNR002010953BJNG000103310
Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen....
Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
diese Staaten sind: Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China.
Also, ein deutscher Volkszugehörige zum Beispiel aus Rumänien muss seit 01.01.1993 nachweisen können, dass er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Wir aus der UdSSR müssen es noch nicht oder besser gesagt noch nie machen!
Deswegen wissen viele Spätaussiedler aus der ehem. UdSSR nicht, dass es bei diesem Verfahren hauptsächtlich um Benachteiligungen geht!
Niemand von uns musste beweisen, dass seine Vorfahren aus einem deutschen Fürstertum abstammen.
http://bundesrecht.juris.de/bvfg/BJNR002010953.html#BJNR002010953BJNG000103310
Spätaussiedler ist in der Regel ein deutscher Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen....
Spätaussiedler ist auch ein deutscher Volkszugehöriger aus den Aussiedlungsgebieten des ╖ 1 Abs. 2 Nr. 3 außer den in Absatz 1 genannten Staaten, der die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und glaubhaft macht, dass er am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
diese Staaten sind: Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China.
Also, ein deutscher Volkszugehörige zum Beispiel aus Rumänien muss seit 01.01.1993 nachweisen können, dass er Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen auf Grund deutscher Volkszugehörigkeit unterlag.
Wir aus der UdSSR müssen es noch nicht oder besser gesagt noch nie machen!
Deswegen wissen viele Spätaussiedler aus der ehem. UdSSR nicht, dass es bei diesem Verfahren hauptsächtlich um Benachteiligungen geht!
Niemand von uns musste beweisen, dass seine Vorfahren aus einem deutschen Fürstertum abstammen.