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Свобода вероисповедания
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в ответ Северянин 21.12.03 10:24
применяется
Das Schächten war bis ins 20. Jahrhundert durchaus erlaubt. Doch mit dem Beginn der Herrschaft der Nationalsozialisten wurde das Schächten verboten, um die jüdische Bevölkerung zu diskriminieren verboten. Nach dem 2. Weltkrieg durften Juden inoffiziell weiter schächten.
Mittlerweile gibt es jedoch den ╖ 4 a TierSchG, der klar sagt:
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. ...,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach ╖ 4 b Nr. 3 bestimmt ist.
Das Tierschutzgesetz sagt also ausdrücklich, dass das Schächten nicht legal ist. Doch lässt hier Absatz drei eine Rechtslücke. Diese wird von dem muslimischen Kläger, einem Metzger, versucht zu nutzten um eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen.
Das Schächten war bis ins 20. Jahrhundert durchaus erlaubt. Doch mit dem Beginn der Herrschaft der Nationalsozialisten wurde das Schächten verboten, um die jüdische Bevölkerung zu diskriminieren verboten. Nach dem 2. Weltkrieg durften Juden inoffiziell weiter schächten.
Mittlerweile gibt es jedoch den ╖ 4 a TierSchG, der klar sagt:
(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung, wenn
1. ...,
2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach ╖ 4 b Nr. 3 bestimmt ist.
Das Tierschutzgesetz sagt also ausdrücklich, dass das Schächten nicht legal ist. Doch lässt hier Absatz drei eine Rechtslücke. Diese wird von dem muslimischen Kläger, einem Metzger, versucht zu nutzten um eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen.