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Демонстрация в Дуйсбурге. Продолжение.

20.01.09 13:03
Re: Демонстрация в Дуйсбурге. Продолжение.
 
  Kondukteur старожил
Ну а для тех , кому немецкие законы не указ :
UN-Charta
Kapitel VII. Maßnahmen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffhandlungen
Artikel 39 (Feststellung der Friedensgefährdung)
Der Sicherheitsrat stellt fest, ob eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt; er gibt Empfehlungen ab oder beschließt, welche Maßnahme auf Grund der Artikel 41 (Friedliche Sanktionsmaßnahmen) und Artikel 42 (Militärische Sanktionsmaßnahmen) zu treffen sind, um den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren oder wiederherzustellen.
Artikel 51
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
 

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