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Глас вопиющего от беспомощности!
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in Antwort Findеr 08.10.03 11:04
Beschäftigung über 20 Stunden in der Woche
Grundsätzlich unterliegt die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nicht mehr das Studium, sondern die Beschäftigung im Vordergrund steht.
Allerdings gibt es hier Ausnahmen:
Die Beschäftigung wird überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit (Abend-, bzw. Nachtstunden oder am Wochenende) ausgeübt
Die Beschäftigung wird zwar an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, diese Stundenüberschreiten ist jedoch ausschließlich auf die Semesterferien beschränkt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass innerhalb eines Jahres die Überschreitungszeiträume nicht mehr als 26 Wochen betragen dürfen.
Grundsätzlich unterliegt die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass nicht mehr das Studium, sondern die Beschäftigung im Vordergrund steht.
Allerdings gibt es hier Ausnahmen:
Die Beschäftigung wird überwiegend in der vorlesungsfreien Zeit (Abend-, bzw. Nachtstunden oder am Wochenende) ausgeübt
Die Beschäftigung wird zwar an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, diese Stundenüberschreiten ist jedoch ausschließlich auf die Semesterferien beschränkt.
Hierbei ist jedoch zu beachten, dass innerhalb eines Jahres die Überschreitungszeiträume nicht mehr als 26 Wochen betragen dürfen.
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