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вопрос \вицеконсулу\

24.06.06 20:08
Re: вопрос \вицеконсулу\
 
masterhaus прохожий
masterhaus
в ответ soneal 24.06.06 15:47
╖ 94
Familiennamen und Vornamen
(1) Vertriebene und Spätaussiedler, deren Ehegatten und Abkömmlinge, die Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, können durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten
1.

Bestandteile ihres Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind,
2.

die männliche Form ihres Familiennamens annehmen, wenn dieser nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis sprachlichen Abwandlungen unterliegt,
3.

eine deutschsprachige Form ihres Familiennamens oder ihrer Vornamen annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, so können sie neue Vornamen annehmen.
Wird in den Fällen der Nummer 3 der Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung während des Bestehens der Ehe nur von beiden Ehegatten abgegeben werden. Auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich die Namensänderung nur dann, wenn er sich der Namensänderung durch Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder dem Standesbeamten anschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nur selbst abgeben; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Die Erklärungen nach Absatz 1 müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden; im Verteilungsverfahren kann auch das Bundesverwaltungsamt die Erklärungen öffentlich beglaubigen oder beurkunden. Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Все мы будем в аду, но я там буду с вилами!!!!!!
 

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