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in Antwort Pomeranez 10.07.13 18:55
(C)zivilrechtliche Folgen
Eine Beleidigung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entsprechend muss ein entstandener Schaden gemäß § 823 BGB beseitigt werden. Analog § 1004 BGB besteht auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Formal ist vor gerichtlicher Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen.
Schmerzensgeld ist aber nur zu zahlen, wenn die Beleidigung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise (z.B. durch Entschuldigung oder Gegendarstellung) ausgeglichen werden kann.
http://www.lexexakt.de/glossar/beleidigung.php
Eine Beleidigung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entsprechend muss ein entstandener Schaden gemäß § 823 BGB beseitigt werden. Analog § 1004 BGB besteht auch ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Formal ist vor gerichtlicher Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes durchzuführen.
Schmerzensgeld ist aber nur zu zahlen, wenn die Beleidigung eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und die Beeinträchtigung nach Art der Verletzung nicht in anderer Weise (z.B. durch Entschuldigung oder Gegendarstellung) ausgeglichen werden kann.
http://www.lexexakt.de/glossar/beleidigung.php
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