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в ответ luzino 09.05.03 11:31
@MOD
В ответ на:Хайль! Зиг Хайль!
╖ 86 a StGB "Verfassungswidrige Kennzeichen"
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. im Inland Kennzeichen einer der in ╖ 86 Abs.1. Nr.1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (╖ 11 Abs.3.) verwendet oder ...
2. ...
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln.